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Anzeige der Geburt eines deutschen Kindes und Namenserklärung
Familienangelegenheiten, © www.colourbox.com
Ist Ihr Kind außerhalb Deutschlands geboren, können Sie bei Ihrer Auslandsvertretung eine Geburtsanzeige für das Kind abgeben, sofern ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist.
Warum eine Geburtsanzeige?
Ist Ihr Kind außerhalb Deutschlands geboren, können Sie bei Ihrer deutschen Auslandsvertretung eine Geburtsanzeige für das Kind abgeben, sofern ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist. Die Botschaft leitet die Geburtsanzeige an das zuständige deutsche Standesamt weiter, das dann die Geburt beurkundet und eine deutsche Geburtsurkunde ausstellt.
Sie sind nicht grundsätzlich verpflichtet, die Geburt in Deutschland beurkunden zu lassen. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde – gegebenenfalls mit Apostille und Übersetzung – beweist die Tatsache der Geburt.
In vielen Fällen stellt sich jedoch bei Beantragung des ersten Passes für Ihr Kind heraus, dass dieses für den deutschen Rechtsbereich noch keinen oder nicht den von den Eltern gewünschten Familiennamen führt. In diesem Falle können Sie mit einer Geburtsanzeige die Namensführung verbindlich festlegen.
Der Vorteil der Geburtsanzeige in Deutschland besteht darin, dass Sie jederzeit beim zuständigen deutschen Standesamt deutsche Geburtsurkunden in beliebiger Zahl bestellen können, die im deutschen Rechtsverkehr ohne weitere Formalitäten gültig sind und volle Beweiskraft erbringen. Deutsche Geburtsurkunden auf internationalem Vordruck werden auch in vielen europäischen Staaten ohne Apostille oder Legalisation anerkannt.
Was ist eine Namenserklärung?
Wenn Sie die Geburt anzeigen oder für das Kind einen deutscher Reisepass beantragen wollen, stellt sich oft heraus, dass das Kind nach deutschem Recht noch keinen Familiennamen führt oder der Name des Kindes nach deutschem Recht vom Eintrag in der ausländischen Geburtsurkunde abweicht.
In diesen Fällen kann eine einheitliche Namensführung erst erreicht werden, wenn Sie eine Namenserklärung abgeben. Es ist empfehlenswert, die Namenserklärung zusammen mit der Geburtsanzeige abzugeben, da die vorzulegenden Unterlagen identisch sind.
Vorgehen bei einer Geburtsanzeige
Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin mit der Botschaft über unser Kontaktformular.
Die Abgabe der Geburtsanzeige dauert etwa eine halbe Stunde.
Zur Geburtsanzeige erscheinen bitte beide Elternteile sowie das Kind. Soll auch ein Pass beantragt werden, beachten Sie bitte unsere Hinweise zur Passbeantragung.
Alle genannten Unterlagen sind zwingend notwendig und müssen sämtlich im Original vorgelegt werden! Unvollständige Geburtsanzeigen wird das deutsche Standesamt unbearbeitet zurückschicken. Sie erhalten Ihre Originaldokumente unmittelbar nach Prüfung zurück.
Wenn es Ihnen möglich ist, können Sie die erforderlichen Unterlagen zusätzlich vorab per E-Mail im pdf-Format schicken; dabei bitte Ihre Anlagen in maximal vier Dateien zusammenfassen. Das hilft der Botschaft, die Unterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen, und erspart Ihnen, wegen fehlender Unterlagen unter Umständen unverrichteter Dinge wieder heimkehren zu müssen. Übersenden Sie bitte auch den weiter unten zum Download verfügbaren vollständig ausgefüllten Antrag auf Beurkundung einer Geburt als Word-Dokument.
Merkblatt und Formular
Merkblatt Geburtsanzeige und Namenserklärung
Formular Geburtsanzeige und Namenserklärung
Urkunden aus Georgien und anderen Ländern
Lassen Sie bitte auf allen georgischen Urkunden eine Apostille auf dem Orginal anbringen. Von allen georgischen Urkunden wird neben dem Original eine einfache Kopie sowie eine notariell beglaubigte Übersetzung der Urkunde UND der Apostille benötigt. Bitte achten Sie darauf, dass die Fotokopie fest mit der Übersetzung und dem Beglaubigungsvermerk des Notars verbunden ist.
Bitte kontaktieren Sie Ihre Auslandsvertretung vorab, falls Sie Urkunden aus anderen Ländern vorlegen möchten.