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Merkblatt: Beurkundung der Geburt/ Namenserklärung für Kinder

25.06.2025 - Artikel

Wenn ein deutsches Kind im Ausland geboren wird, können seine Eltern die Registrierung der Geburt beim deutschen Standesamt beantragen. Der Antrag kann über die Botschaft gestellt werden; hierzu ist die persönliche Vorsprache beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich.

Bei verheirateten Eltern:

In der Regel sind die Eltern eines innerhalb der Ehe geborenen Kindes gemeinsam sorgeberechtigt. Im Falle einer Scheidung ist zum Nachweis der elterlichen Sorge der Sorgerechtsbeschluss vorzulegen.

Bei nicht verheirateten Eltern:

Grundsätzlich haben auch nicht miteinander verheiratete Eltern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Georgien das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind.

Für eine eventuell erforderliche Vaterschaftsanerkennung, siehe das separate Merkblatt.


Namensführung:

Sind die Eltern miteinander verheiratet und führen keinen (für den deutschen Rechtsbereich wirksam bestimmten) gemeinsamen Ehenamen, muss zur Bestimmung des Nachnamens des Kindes zunächst eine Erklärung abgegeben werden, bevor ein deutscher Reisepass für das Kind ausgestellt werden kann. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, führt das Kind bis zur Abgabe einer Namenserklärung den Nachnamen der Mutter.

Wahlmöglichkeiten: Falls im georgischen Personenstandsregister schon ein Name eingetragen worden ist, kann dieser in Deutschland durch Erklärung gegenüber dem deutschen Standesbeamten übernommen werden.

Im Übrigen gilt: Sind beide Eltern Deutsche, kann als Familienname des Kindes entweder der Name der Mutter oder der Name des Vaters gewählt werden. Eine Kombination aus beiden Namen ist im deutschen Namensrecht nicht möglich. Hat ein Elternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit, kann der Nachname des Kindes auch nach dem Recht des Heimatstaates dieses Elternteils bestimmt werden. Namensrechtliche Erklärungen zur Bestimmung des Nachnamens des Kindes können im Rahmen des Antrags auf Beurkundung der Geburt oder auch separat abgegeben werden.

Folgende Unterlagen sind im Original vorzulegen:

  • georgische Geburtsurkunde mit Apostille und Übersetzung in die deutsche Sprache

  • Krankenhausbescheinigung über die Geburt des Kindes (Formular N° N103/s-84)

  • Geburtsurkunden der Eltern

  • ggf. Heiratsurkunde der Eltern

  • Ausweisdokumente beider Eltern (für den deutschen Elternteil ein deutscher Reisepass oder Personalausweis)

  • Aufenthaltstitel für Georgien bzw. bei doppelter Staatsangehörigkeit georgischer Reisepass der Eltern

  • Abmeldebescheinigung des letzten deutschen Wohnortes oder Meldebescheinigung, falls die Eltern noch in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind

  • Promotionsurkunde, falls ein Doktortitel der Eltern in die Geburtsurkunde eingetragen werden soll Form der vorzulegenden ausländischen Urkunden:

Georgische Urkunden sind mit Apostille und vereidigter Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Zum Apostilleverfahren siehe Merkblatt der Botschaft. Bitte erfragen Sie bei Urkunden anderer Staaten die Formerfordernisse bei der Botschaft.

Gebühren:

Je nach Bundesland, in dem das zuständige Standesamt liegt, werden abweichende Gebühren erhoben:

  • Beurkundung der Geburt: 25-100 €

  • Geburtsurkunde: bis zu 12 €

  • Bescheinigung über die Wirksamkeit einer Namenserklärung: ca. 10 €

  • Unterschriftsbeglaubigung bei Abgabe namensrechtlicher Erklärungen: 79,57 €

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