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Merkblatt Nr. D3f: Finanzierungsnachweis für ein Studium / einen Intensivsprachkurs in Deutschland
Allgemeine Informationen
Für die Visumbeantragung zu Studienzwecken oder für den Besuch eines Intensivsprachkurses in Deutschland ist der Nachweis der gesicherten Finanzierung notwendig. Im Visumverfahren für Studenten muss der Lebensunterhalt für ein Jahr im Voraus gesichert sein (Anzahl der Monate mal der jeweils gültige BaföG-Satz, der aktuell 934,-- Euro beträgt). Die gängigsten Möglichkeiten der Erbringung eines Finanzierungsnachweises seien nachfolgend aufgeführt. Falls der Aufenthalt ausnahmsweise auf andere Art und Weise finanziert werden soll, bitten wir vorab um Kontaktaufnahme mit der Botschaft.
Grundsätzlich sind alle Unterlagen im Original mit jeweils zwei Kopien vorzulegen. Fremdsprachigen Unterlagen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Ausländische Urkunden müssen ggf. mit Apostille oder Legalisation versehen sein. Georgische Urkunden sind mit Apostille vorzulegen.
I. Sperrkonto
Es besteht die Möglichkeit, bei einem Geldinstitut, dem die Vornahme von Bankgeschäften im Bundesgebiet gestattet ist, ein sog. Sperrkonto zu eröffnen. Hierfür muss der für die Lebensunterhaltssicherung notwendige Betrag auf dieses Konto eingezahlt werden und mit einem sog. Sperrvermerk belegt werden. Der Betrag beläuft sich derzeit auf 934,-- EUR pro Monat. Aufgrund des Sperrvermerks darf der Studierende über maximal 934,-- EUR pro Monat verfügen. Hiermit wird gewährleistet, dass der Betrag für die Studiendauer zur Verfügung steht.
Das Sperrkonto kann bei jedem Geldinstitut, dem die Vornahme von Bankgeschäften im Bundesgebiet gestattet ist, und in der Regel auch vom Ausland aus eröffnet werden. Bitte wenden Sie sich hierfür an das jeweilige Geldinstitut in Deutschland, z.B. per E-Mail. Hinweise zum Sperrkonto finden Sie auf der Webseite der Botschaft: hier.
Beachten Sie: Eröffnen Sie das Sperrkonto rechtzeitig VOR der Visumsbeantragung. Bei der Visumsbeantragung wird ausschließlich die offizielle Eröffnungsbestätigung unter Angabe des eingezahlten Gesamtbetrages und des monatlich verfügbaren Betrages akzeptiert. Eine Bestätigung ohne Nennung dieser Beträge ist nicht ausreichend.
II. Förmliche Verpflichtungserklärung
Eine weitere Möglichkeit besteht in der Vorlage einer Förmlichen Verpflichtungserklärung (i.F. VE) im Sinne der §§ 66-68 AufenthG. Mittels der förmlichen Verpflichtungserklärung verpflichtet sich der Verpflichtungsgeber für Lebensunterhalt und Unterkunft des Verpflichtungsnehmers und übernimmt dafür Verantwortung, dass alle dem deutschen Staat gegenüber eventuell anfallenden Kosten im Zusammenhang mit Reise und Aufenthalt des Verpflichtungsnehmers durch den Verpflichtungsgeber ggfs. getragen werden. Als Aufenthaltszweck muss der tatsächliche Zweck (Studium, Studienvorbereitung, Sprachkurs, Studienbewerbung, Schulbesuch etc.) eingetragen sein!
Um eine VE abzugeben, muss der Verpflichtungsgeber ausreichendes Einkommen für eventuell anfallende Kosten nachweisen können. Die VE kann bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland beantragt werden. Die notwendigen vorzulegenden Unterlagen erfragen Sie daher bitte direkt bei der Ausländerbehörde. In Ausnahmefällen kann die VE auch bei der Botschaft beantragt werden. Um zu klären, ob es sich um einen Ausnahmefall handelt, setzen Sie sich bitte vorab mit der Botschaft in Verbindung.
HINWEIS: eine Verpflichtungserklärung darf nicht älter als 6 Monate nach Ausstellung sein!
III. Stipendium
Falls Sie Ihr Studium über ein Stipendium einer öffentlichen Einrichtung in Deutschland finanzieren, legen Sie bitte die Stipendienzusage vor (z.B. DAAD, Alexander-von-Humboldt-Stiftung, DFG, InWEnt, politische Stiftungen, öffentliche weiterführende Bildungseinrichtungen). Gleiches gilt bei Stipendien aus öffentlichen Mitteln des Herkunftslandes, wenn die Vermittlung an die deutsche Hochschule über das Auswärtige Amt, den DAAD oder eine sonstige deutsche Stipendien gewährende Organisation erfolgte.
IV. Andere Optionen
Punkt 16.0.8.1 der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG führt weitere Nachweismöglichkeiten für die Erbringung des Finanzierungsnachweises auf.