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Merkblatt Nr. D2l: Visum zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation (insbesondere Gesundheitsberufe) gem. § 16d AufenthG
Achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur Ablehnung des Visumantrags führen. Die Deutsche Botschaft Tiflis bittet darum, dass das Antragsformular in deutscher oder englischer Sprache ausgefüllt wird – bitte- nicht georgischer Sprache! Bitte die Kopien gut leserlich anfertigen lassen!
Allgemeine Informationen
Dieses Merkblatt richtet sich an alle Antragsteller, die in Deutschland einem Beruf nachgehen möchten, deren berufliche Qualifikation in Deutschland jedoch nicht anerkannt werden kann. Je nach Qualifikationsmaßnahme müssen verschiedene Unterlagen vorgelegt werden.
Antragsteller, die ein Visum für die Aufnahme einer Tätigkeit als Arzt beantragen wollen, beachten bitte zusätzlich das Merkblatt „Erwerbstätigkeit als Arzt“. Eventuell kommt bis zur Erlangung der Approbation auch ein Visum zur Arbeitsplatzsuche in Betracht.
Grundsätzlich sind alle Unterlagen im Original mit jeweils einer Kopie vorzulegen. Fremdsprachigen Unterlagen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Ausländische Urkunden müssen ggf. mit Apostille oder Legalisation versehen sein. Georgische Urkunden sind mit Apostille vorzulegen.
Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:
Ein vollständig ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Antragsformular mit Erklärung gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 53 AufenthG
Reisepass (es genügt daneben eine gute Kopie der Seite mit dem Passbild)
Bei nicht-georgischen Staatsangehörigen: Aufenthaltstitel für Georgien
Ein biometrisches Passfoto (lose dem Antrag beizufügen)
Arbeitsvertrag aus Deutschland oder verbindliches Arbeitsplatzangebot mit Angabe
des Arbeitgebers (mit Anschrift des tatsächlichen Arbeitsortes und Kontaktdaten eines
Ansprechpartners)
der Beschäftigungsart: Vollzeit oder Teilzeit
des Brutto-Entgelts in EUR monatlich
des Zeitraums des Anstellungsverhältnisses (befristet/unbefristet)
der Tätigkeitsbezeichnung oder einer Stellenbeschreibung
Bei Ärzten zwecks Erlangung der Approbation
Hochschulabschluss mit Fächerübersicht
Vor dem Erhalt eines Visums muss Ihr ausländischer Hochschulabschluss in der Regel anerkannt oder einem deutschen Abschluss vergleichbar sein. Dies können Sie in der Datenbank ANABIN nachchprüfen. Einen Ausdruck aus ANABIN fügen Sie bitte Ihrem Antrag bei.
Sollte Ihre Fachrichtung/ Ihre Hochschule nicht in der Datenbank eingetragen sein oder nicht als „entspricht“/„gleichwertig“ eingestuft werden und/ oder die Hochschule nicht mit „H+“ bewertet sein, müssen Sie im Regelfall zunächst eine Zeugnisbewertung von der ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) durchführen lassen. Eine Anerkennung ist auch für Abschlüsse nötig, die als „bedingt vergleichbar“ geführt werden.
Nachweis von Deutschkenntnissen mind. auf dem Niveau B2 in Form eines Sprachzertifikats des Goethe-Instituts e.V., des Österreichischen Kulturforums (ÖSD), eines Anbieters der telc-GmbH, einem TestDaF-Institut oder des ECL Prüfungszentrums
Bescheinigung der Anerkennungsstelle (nicht lediglich die Eingangsbestätigung) über die Notwendigkeit einer Kenntnisprüfung
ggf. Anmeldung zum Sprachkurs zur Vorbereitung auf die Fachsprachenprüfung bei der Ärztekammer
Bei Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme (zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung):
Teilanerkennungsbescheid der zuständigen Landesbehörde, der Hinweise auf fachliche Defizite enthält und Feststellung der Erforderlichkeit einer Kenntnisprüfung („Defizitbescheid“)
Anmeldebestätigung des Anbieters mit Angabe zur Art und Dauer der Maßnahme mit Bezugnahme auf die festgestellten Defizite
Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts, z.B. Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibung für die Zeit vor der Anerkennung und Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibung für die Zeit nach der Anerkennung (alternativ Verpflichtungserklärung für Zeitraum vor Anerkennung)
Bei Teilnahme an einer betrieblichen Bildungsmaßnahme (z.B. Anpassungslehrgang):
Teilanerkennungsbescheid der zuständigen Landesbehörde, der Hinweise auf fachliche Defizite enthält und Feststellung der Erforderlichkeit einer Anpassungsmaßnahme enthält („Defizitbescheid“)
Verbindliche Bestätigung des Betriebes/Krankenhauses, dass die Anpassungsmaßnahme im Betrieb absolviert werden kann
Weiterbildungsplan des Betriebes/Krankenhauses, der erkennen lässt, wer den Antragsteller betreut und wie das Ziel, die im Bescheid festgestellten Defizite zu beheben, erreicht werden soll
Im Falle einer praktischen Tätigkeit: Angaben zur geplanten Vergütung (z.B. Praktikumsvertrag). (Lebensunterhalt in Höhe von 827 EUR netto/1.033 EUR brutto pro Monat muss gesichert sein, alternativ Verpflichtungserklärung „Bonität nachgewiesen“)
Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibung als Arzt bzw. Pflegefachkraft für die Zeit nach der Anerkennung
Bei der Einreise zur Ablegung einer Anerkennungsprüfung:
Bescheid der zuständigen Landesbehörde über die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger aufgrund festgestellter Gleichwertigkeit zu stellen
Angaben zur Prüfung oder zu den erforderlichen Unterlagen für die Anerkennung
Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibung als Gesundheits- und Krankenpfleger bzw.
Pflegefachkraft für die Zeit nach der Anerkennung
In Gesundheitsberufen (Ärzte, Pflegefachkräfte): Deutschkenntnisse auf Niveau B2
Nachweis mittels Sprachzertifikat des Goethe-Instituts e.V., des Österreichischen Kulturforums, eines Anbieters der telc-GmbH, einem TestDaF-Institut oder des ECL Prüfungszentrums
Sind Sprachkurse Bestandteil der beabsichtigten Bildungsmaßnahme, sind entsprechende Nachweise vorzulegen
Ggf. ergänzend: Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und Weiterbildungen
Ggf. ergänzend: Nachweise über erworbene Fremdsprachenkenntnisse, z.B. durch Sprachzertifikate oder Bescheinigungen von Sprachschulen
Lückenloser tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache mit Angaben zur vollständigen Adresse und Erreichbarkeit
Ggfs. weitere unterstützende Nachweise (z.B. Arbeitgebernachweise, Empfehlungsschreiben)
Nach positiver Entscheidung über den Visumantrag müssen Sie vor Aushändigung des Visums einen Nachweis über einen bestehenden Reisekrankenversicherungsschutz vorlegen, sofern ein Nachweis darüber nicht bereits vorher vorgelegt worden ist.
Sortieren Sie die Unterlagen bitte wie folgt:
ein Antragsformular nebst Erklärung und mit allen weiteren Unterlagen in einer gut leserlichen und hellen Kopie in der gelisteten Reihenfolge
sowie alle Originaldokumente in der gelisteten Reihenfolge
Wichtige Hinweise
Zusätzliche, hier nicht genannte Unterlagen können im Einzelfall bei Antragstellung oder im Laufe des Visumverfahrens nachgefordert werden.
Die Bearbeitungszeit beträgt wenige Arbeitstage, sofern eine Beteiligung von innerdeutschen Behörden entbehrlich ist und Sie sich nicht bereits längerfristig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ist die Beteiligung innerdeutscher Behörden erforderlich oder liegen Voraufenthalte vor, beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel sechs bis acht Wochen. Die Bearbeitung kann jedoch auch längere Zeit in Anspruch nehmen.
Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Stand des Visumverfahrens ab. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden telefonisch keine Auskünfte zu einzelnen Visaverfahren beantwortet.
Die Gebühr für die Antragstellung beträgt grundsätzlich 75,00 € (unter 18 Jahren: 37,50 €) und ist bei Antragstellung zum aktuellen Gegenwert in Georgischen Lari zu zahlen. Eine Zahlung der Gebühren in einer anderen Währung oder mit Debit-/Kreditkarten ist nicht möglich.
Achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur Ablehnung des Visumantrags führen.
Nützliche Informationen zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation und Arbeitsaufnahme in Deutschland finden Sie hier:
Make it in Germany: Englischsprachiges Fachkräfteportal mit Tipps zur Jobsuche über Berufsbeschreibungen, Umzugsinformationen usw.
Migration-Check: Kurz-Orientierung, ob eine Arbeitserlaubnis in Deutschland möglich ist.
Hinweis: Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Rückfragen steht das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft gerne zur Verfügung.