Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Merkblatt Nr. D2l: Visum zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation (insbesondere Gesundheitsberufe) gem. § 16d AufenthG

Artikel

Achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur Ablehnung des Visumantrags führen. Die Deutsche Botschaft Tiflis bittet darum, dass das Antragsformular in deutscher oder englischer Sprache ausgefüllt wird – bitte- nicht georgischer Sprache! Bitte die Kopien gut leserlich anfertigen lassen!

Allgemeine Informationen

Dieses Merkblatt richtet sich an alle Antragsteller, die in Deutschland einem Beruf nachgehen möchten, deren berufliche Qualifikation in Deutschland jedoch nicht anerkannt werden kann. Je nach Qualifikationsmaßnahme müssen verschiedene Unterlagen vorgelegt werden.

Antragsteller, die ein Visum für die Aufnahme einer Tätigkeit als Arzt beantragen wollen, beachten bitte zusätzlich das Merkblatt „Erwerbstätigkeit als Arzt“. Eventuell kommt bis zur Erlangung der Approbation auch ein Visum zur Arbeitsplatzsuche in Betracht.

Grundsätzlich sind alle Unterlagen im Original mit jeweils einer Kopie vorzulegen. Fremdsprachigen Unterlagen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Ausländische Urkunden müssen ggf. mit Apostille oder Legalisation versehen sein. Georgische Urkunden sind mit Apostille vorzulegen.

Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Ein vollständig ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Antragsformular mit Erklärung gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 53 AufenthG

  • Reisepass (es genügt daneben eine gute Kopie der Seite mit dem Passbild)

  • Bei nicht-georgischen Staatsangehörigen: Aufenthaltstitel für Georgien

  • Ein biometrisches Passfoto (lose dem Antrag beizufügen)

  • Arbeitsvertrag aus Deutschland oder verbindliches Arbeitsplatzangebot mit Angabe

    • des Arbeitgebers (mit Anschrift des tatsächlichen Arbeitsortes und Kontaktdaten eines

    • Ansprechpartners)

    • der Beschäftigungsart: Vollzeit oder Teilzeit

    • des Brutto-Entgelts in EUR monatlich

    • des Zeitraums des Anstellungsverhältnisses (befristet/unbefristet)

    • der Tätigkeitsbezeichnung oder einer Stellenbeschreibung

  • Bei Ärzten zwecks Erlangung der Approbation

    • Hochschulabschluss mit Fächerübersicht

      Vor dem Erhalt eines Visums muss Ihr ausländischer Hochschulabschluss in der Regel anerkannt oder einem deutschen Abschluss vergleichbar sein. Dies können Sie in der Datenbank ANABIN nachchprüfen. Einen Ausdruck aus ANABIN fügen Sie bitte Ihrem Antrag bei.

      Sollte Ihre Fachrichtung/ Ihre Hochschule nicht in der Datenbank eingetragen sein oder nicht als „entspricht“/„gleichwertig“ eingestuft werden und/ oder die Hochschule nicht mit „H+“ bewertet sein, müssen Sie im Regelfall zunächst eine Zeugnisbewertung von der ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) durchführen lassen. Eine Anerkennung ist auch für Abschlüsse nötig, die als „bedingt vergleichbar“ geführt werden.

    • Nachweis von Deutschkenntnissen mind. auf dem Niveau B2 in Form eines Sprachzertifikats des Goethe-Instituts e.V., des Österreichischen Kulturforums (ÖSD), eines Anbieters der telc-GmbH, einem TestDaF-Institut oder des ECL Prüfungszentrums

    • Bescheinigung der Anerkennungsstelle (nicht lediglich die Eingangsbestätigung) über die Notwendigkeit einer Kenntnisprüfung

    • ggf. Anmeldung zum Sprachkurs zur Vorbereitung auf die Fachsprachenprüfung bei der Ärztekammer

  • Bei Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme (zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung):

    • Teilanerkennungsbescheid der zuständigen Landesbehörde, der Hinweise auf fachliche Defizite enthält und Feststellung der Erforderlichkeit einer Kenntnisprüfung („Defizitbescheid“)

    • Anmeldebestätigung des Anbieters mit Angabe zur Art und Dauer der Maßnahme mit Bezugnahme auf die festgestellten Defizite

    • Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts, z.B. Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibung für die Zeit vor der Anerkennung und Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibung für die Zeit nach der Anerkennung (alternativ Verpflichtungserklärung für Zeitraum vor Anerkennung)

  • Bei Teilnahme an einer betrieblichen Bildungsmaßnahme (z.B. Anpassungslehrgang):

    • Teilanerkennungsbescheid der zuständigen Landesbehörde, der Hinweise auf fachliche Defizite enthält und Feststellung der Erforderlichkeit einer Anpassungsmaßnahme enthält („Defizitbescheid“)

    • Verbindliche Bestätigung des Betriebes/Krankenhauses, dass die Anpassungsmaßnahme im Betrieb absolviert werden kann

    • Weiterbildungsplan des Betriebes/Krankenhauses, der erkennen lässt, wer den Antragsteller betreut und wie das Ziel, die im Bescheid festgestellten Defizite zu beheben, erreicht werden soll

    • Im Falle einer praktischen Tätigkeit: Angaben zur geplanten Vergütung (z.B. Praktikumsvertrag). (Lebensunterhalt in Höhe von 827 EUR netto/1.033 EUR brutto pro Monat muss gesichert sein, alternativ Verpflichtungserklärung „Bonität nachgewiesen“)

    • Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibung als Arzt bzw. Pflegefachkraft für die Zeit nach der Anerkennung

  • Bei der Einreise zur Ablegung einer Anerkennungsprüfung:

    • Bescheid der zuständigen Landesbehörde über die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger aufgrund festgestellter Gleichwertigkeit zu stellen

    • Angaben zur Prüfung oder zu den erforderlichen Unterlagen für die Anerkennung

    • Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibung als Gesundheits- und Krankenpfleger bzw.

    • Pflegefachkraft für die Zeit nach der Anerkennung

  • In Gesundheitsberufen (Ärzte, Pflegefachkräfte): Deutschkenntnisse auf Niveau B2

    • Nachweis mittels Sprachzertifikat des Goethe-Instituts e.V., des Österreichischen Kulturforums, eines Anbieters der telc-GmbH, einem TestDaF-Institut oder des ECL Prüfungszentrums

    • Sind Sprachkurse Bestandteil der beabsichtigten Bildungsmaßnahme, sind entsprechende Nachweise vorzulegen

  • Ggf. ergänzend: Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und Weiterbildungen

  • Ggf. ergänzend: Nachweise über erworbene Fremdsprachenkenntnisse, z.B. durch Sprachzertifikate oder Bescheinigungen von Sprachschulen

  • Lückenloser tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache mit Angaben zur vollständigen Adresse und Erreichbarkeit

  • Ggfs. weitere unterstützende Nachweise (z.B. Arbeitgebernachweise, Empfehlungsschreiben)

  • Nach positiver Entscheidung über den Visumantrag müssen Sie vor Aushändigung des Visums einen Nachweis über einen bestehenden Reisekrankenversicherungsschutz vorlegen, sofern ein Nachweis darüber nicht bereits vorher vorgelegt worden ist.

Sortieren Sie die Unterlagen bitte wie folgt:

  • ein Antragsformular nebst Erklärung und mit allen weiteren Unterlagen in einer gut leserlichen und hellen Kopie in der gelisteten Reihenfolge

  • sowie alle Originaldokumente in der gelisteten Reihenfolge

Wichtige Hinweise

  • Zusätzliche, hier nicht genannte Unterlagen können im Einzelfall bei Antragstellung oder im Laufe des Visumverfahrens nachgefordert werden.

  • Die Bearbeitungszeit beträgt wenige Arbeitstage, sofern eine Beteiligung von innerdeutschen Behörden entbehrlich ist und Sie sich nicht bereits längerfristig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ist die Beteiligung innerdeutscher Behörden erforderlich oder liegen Voraufenthalte vor, beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel sechs bis acht Wochen. Die Bearbeitung kann jedoch auch längere Zeit in Anspruch nehmen.

  • Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Stand des Visumverfahrens ab. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden telefonisch keine Auskünfte zu einzelnen Visaverfahren beantwortet.

  • Die Gebühr für die Antragstellung beträgt grundsätzlich 75,00 € (unter 18 Jahren: 37,50 €) und ist bei Antragstellung zum aktuellen Gegenwert in Georgischen Lari zu zahlen. Eine Zahlung der Gebühren in einer anderen Währung oder mit Debit-/Kreditkarten ist nicht möglich.

Achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur Ablehnung des Visumantrags führen.

Nützliche Informationen zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation und Arbeitsaufnahme in Deutschland finden Sie hier:

Hinweis: Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Rückfragen steht das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft gerne zur Verfügung.

nach oben