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Zusatz zu Merkblatt Nr. D2j: Allgemeine Informationen bezüglich der Erteilung eines Visums als Forscher/Wissenschaftler nach § 18d AufenthG
In welchen Fällen ist § 18d Aufenthaltsgesetz anzuwenden?
Durch die Richtlinie (EU) 2016/801 (sog. REST-RL) wurde die früher für die Einreise von Forschern maßgebliche RL 2005/71/EG abgelöst. Die REST-RL wurde zum 01.08.2017 in deutsches Recht umgesetzt. Seither ist § 18d Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für Forscher i.S.d. § 38 f Absatz 2 Nr. 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) vorrangig vor den weiterbestehenden nationalen Regelungen anzuwenden. „Forscher“ sind Drittstaatsangehörige,
die über einen Doktorgrad oder einen geeigneten Hochschulabschluss, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, verfügen und
von einer Forschungseinrichtung ausgewählt und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen werden,
um eine Forschungstätigkeit, für die normalerweise ein solcher Abschluss erforderlich ist, auszuüben.
Was versteht man unter einer Forschungseinrichtung?
Forschungseinrichtung ist jede öffentliche oder private Forschungseinrichtung
(§ 18d AufenthG i.V.m § 38a Absatz 1 Satz 1 AufenthV), die ungeachtet ihrer Rechtsform im Einklang mit dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet ansässig ist. Das gilt für anerkannte und sonstige Forschungseinrichtungen. Hinweise zur Anerkennung von Forschungseinrichtungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sind auf dessen Internetseite unter www.bamf.de veröffentlicht.
Forschungseinrichtungen im Sinne der Richtlinie können auch Unternehmen sein, die Forschung betreiben. Für staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen ebenso wie überwiegend staatlich finanzierte Forschungseinrichtungen ist eine Anerkennung durch das Bundesamt nicht erforderlich, diese gelten als anerkannte Forschungseinrichtungen (§ 38a Abs. 4a AufenthV).
Forschung ist jede systematisch betriebene schöpferische und rechtlich zulässige Tätigkeit, die den Zweck verfolgt, den Wissensstand zu erweitern, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, oder solches Wissen einzusetzen, um neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden. (§ 38a Abs. 1 Satz 2 AufenthV).
Gilt § 18d AufenthG nur, wenn ein Arbeitsverhältnis begründet werden soll?
§ 18d AufenthG betrifft alle längerfristigen Aufenthalte (über 90 Tage) von Forschern bzw. forschenden Wissenschaftlern. Dies betrifft nicht nur Fälle, in denen ein Beschäftigungsverhältnis begründet werden soll, sondern auch Stipendiaten und selbstfinanzierte Forschungsaufenthalte. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der Lehre
(§ 18d Abs. 5 AufenthG).
Forscher dürfen zusätzlich zu ihrer Forschungstätigkeit eine Lehrtätigkeit nach nationalem Recht ausüben (§ 18d Absatz 5 Satz 1 AufenthG). Sind gleichzeitig die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG) erfüllt, hat der Forscher ein Wahlrecht.
Was ist eine Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag?
Bei Forschern und Wissenschaftlern (auch wissenschaftliche Mitarbeiter, Gastwissenschaftler), die (überwiegend) zu Forschungszwecken einreisen wollen, ist eine Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag, der folgenden Angaben enthalten muss, vorzulegen (§ 18d Absatz 1 Satz 1 AufenthG, § 38f Absatz 1 AufenthV):
die Verpflichtung des Ausländers, sich darum zu bemühen, das Forschungsvorhaben abzuschließen,
die Verpflichtung der Forschungseinrichtung, den Ausländer zur Durchführung des Forschungsvorhabens aufzunehmen,
die Angaben zum wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Forschungseinrichtung und dem Ausländer begründet werden soll, wenn ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d AufenthG erteilt wird, insbesondere zum Umfang der Tätigkeit des Ausländers und zum Gehalt,
eine Bestimmung, wonach die Aufnahmevereinbarung oder der entsprechende Vertrag unwirksam wird, wenn dem Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d AufenthG erteilt wird,
Beginn und voraussichtlichen Abschluss des Forschungsvorhabens sowie
Angaben zum beabsichtigten Aufenthalt zum Zweck der Forschung in einem oder mehreren weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801, soweit diese Absicht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht.
Gemäß § 38f Absatz 2 AufenthG kann eine Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag nur wirksam abschließen, wenn
feststeht, dass das Forschungsvorhaben durchgeführt wird, insbesondere, dass über seine Durchführung von den zuständigen Stellen innerhalb der Forschungseinrichtung nach Prüfung seines Zwecks, seiner Dauer und seiner Finanzierung abschließend entschieden worden ist,
der Ausländer, der das Forschungsvorhaben durchführen soll, dafür geeignet und befähigt ist, über den in der Regel hierfür notwendigen Hochschulabschluss verfügt, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, und
der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist.
Eine Muster-Aufnahmevereinbarung ist auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge eingestellt.
In welchen Fällen ist eine Kostenübernahmeverpflichtung abzugeben?
Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, müssen sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichten, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen für
a) den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und
b) eine Abschiebung des Ausländers.
Davon kann abgesehen werden, wenn an dem Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht (§ 18d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18d Abs. 2 AufenthG). Die Kostenübernahmeverpflichtung kann auch allgemein gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgegeben werden (§ 18d Abs. 3 AufenthG).
Gilt § 18d Aufenthaltsgesetz auch für Doktoranden?
§ 18d AufenthG gilt grundsätzlich nicht für Ausländer, deren Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums ist (§ 18d Abs. 6 Nr. 4 AufenthG). Das betrifft nur Doktoranden, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, um als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudienprogramm zu absolvieren, das zu einem Doktorgrad führt. Bei Doktoranden, die ausschließlich an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben und zur Forschung einreisen wollen, gilt § 18d AufenthG. Doktoranden, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, fallen nur in den Fällen unter § 18d AufenthG, in denen die Forschung nicht ausschließlich zum Zweck der Erstellung einer Dissertation durchgeführt wird. Dies ist etwa der Fall, wenn die Dissertation im Rahmen eines Arbeitsvertrags erstellt wird. Soweit für die Durchführung des Promotionsvorhabens ein Arbeitsvertrag zwischen dem Doktoranden und einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung abgeschlossen wird, hat § 18d AufenthG Vorrang gegenüber dem Aufenthalt zu Zwecken des Studiums (§ 16b AufenthG).
In welchen Fällen muss die Ausländerbehörde vor Erteilung des Visums beteiligt werden?
Die Zustimmung der Ausländerbehörde am künftigen deutschen Wohnort zur Erteilung des Visums ist nicht erforderlich bei Forschern, die eine Aufnahmevereinbarung mit einer anerkannten Forschungseinrichtung abgeschlossen haben (§ 34 Satz 1 Nr. 4 AufenthV). Bei nicht anerkannten Forschungseinrichtungen gilt die Zustimmung der Ausländerbehörde als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen und zwei Werktagen widerspricht (§ 31 Abs. 1 Satz 5 AufenthV).
Hinweis: Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Rückfragen steht das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft gerne zur Verfügung.