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Merkblatt Nr. D2h: Visum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arzt

Artikel

Achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur Ablehnung des Visumantrags führen. Die Deutsche Botschaft Tiflis bittet darum, dass das Antragsformular in deutscher oder englischer Sprache ausgefüllt wird – bitte- nicht georgischer Sprache! Bitte die Kopien gut leserlich anfertigen lassen!

Allgemeine Informationen

Liegen die dafür erforderlichen Voraussetzungen vor, wird Ihnen das Visum nach den Vorschriften für die Blaue Karte EU ausgestellt. Ärzte müssen jedoch hierfür weitere Voraussetzungen erfüllen, die Sie diesem Merkblatt entnehmen können.

Grundsätzlich sind alle Unterlagen im Original mit jeweils einer Kopie vorzulegen. Fremdsprachigen Unterlagen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Ausländische Urkunden müssen ggf. mit Apostille oder Legalisation versehen sein. Georgische Urkunden sind mit Apostille vorzulegen.

Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Ein vollständig ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Antragsformulare einschließlich der Erklärung gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 53 AufenthG

  • Reisepass (es genügt daneben eine gute Kopie der Seite mit dem Passbild)

  • Bei nicht-georgischen Staatsangehörigen: Aufenthaltstitel für Georgien

  • Ein biometrisches Passfoto (lose dem Antrag beizufügen)

  • Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot als Arzt (mit Anschrift des tatsächlichen Arbeitsortes und Kontaktdaten eines Ansprechpartners) aus Deutschland mit Angabe des Bruttojahresgehaltes.

  • Vom Arbeitgeber ausgefüllter und unterschriebener Vordruck: „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“, im Original mit einer Kopie
  • Hochschulabschluss

  • Nachweis über die Anerkennung des Abschlusses:

    • Ihr ausländischer Hochschulabschluss muss anerkannt oder einem deutschen Abschluss vergleichbar sein. Dies können Sie in der Datenbank ANABIN nachprüfen. Einen Ausdruck aus ANABIN fügen Sie bitte Ihrem Antrag bei.

    • Sollte Ihre Fachrichtung/ Ihre Hochschule nicht in der Datenbank eingetragen sein oder nicht als „entspricht“/„gleichwertig“ und/ oder die Hochschule nicht mit „H+“ eingestuft werden, müssen Sie zunächst eine Zeugnisbewertung von der ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) durchführen lassen. Eine Anerkennung ist auch für Abschlüsse nötig, die als „bedingt vergleichbar“ geführt werden.

    • Berufserlaubnis zur Ausübung des Arztberufs gem. § 10 der Bundesärzteordnung oder Zusicherung dieser Erlaubnis: Die Vergleichbarkeit des Abschlusses ist ohne ZAB-Bewertung trotzdem gegeben, wenn Sie eine Berufserlaubnis oder Zusicherung dieser Erlaubnis seitens der zuständigen Behörde vorlegen und Ihre Hochschule auf Anabin positiv gelistet ist.

  • Nachweis von Deutschkenntnissen auf mind. dem Niveau B2 in Form eines Sprachzertifikats des Goethe-Instituts e.V., des Österreichischen Kulturforums (ÖSD), eines Anbieters der telc-GmbH,eines TestDaF-Instituts oder des ECL Prüfungszentrums.

  • Lückenloser tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache mit Angaben zur vollständigen Adresse und Erreichbarkeit

  • Ggfs. weitere unterstützende Nachweise

  • Nach positiver Entscheidung über den Visumantrag müssen Sie vor Aushändigung des Visums einen Nachweis über einen bestehenden Reisekrankenversicherungsschutz vorlegen, sofern ein Nachweis darüber nicht bereits vorher vorgelegt worden ist.

Bitte sortieren Sie alle Ihre Antragsunterlagen in der oben angegebenen Reihenfolge in einem vollständigen Satz und bestätigen Sie in dem dafür vorgesehenen Kästchen mit einem Haken, dass Sie die dort genannten Dokumente vorlegen können. Alle Kopien müssen gut leserlich vorgelegt werden!

Sortieren Sie die Unterlagen bitte wie folgt:

  • ein Antragsformular nebst Erklärung und mit allen weiteren Unterlagen in einer gut leserlichen und hellen Kopie in der gelisteten Reihenfolge

  • sowie alle Originaldokumente in der gelisteten Reihenfolge

Wichtige Hinweise

  • Zusätzliche, hier nicht genannte Unterlagen können im Einzelfall bei Antragstellung oder im Laufe des Visumverfahrens nachgefordert werden.

  • Liegen die dafür erforderlichen Voraussetzungen vor, wird Ihnen das Visum nach den Vorschriften für die Blaue Karte EU ausgestellt. Sie erhalten nach Einreise einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Mit der Blauen Karte EU können Drittstaatsangehörige, die einen Hochschulabschluss besitzen, eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung in Deutschland aufnehmen.

  • Die Bearbeitungszeit beträgt wenige Arbeitstage, sofern eine Beteiligung von innerdeutschen Behörden entbehrlich ist und Sie sich nicht bereits längerfristig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ist die Beteiligung innerdeutscher Behörden erforderlich oder liegen Voraufenthalte vor, beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel sechs bis acht Wochen. Die Bearbeitung kann jedoch auch längere Zeit in Anspruch nehmen.

  • Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Stand des Visumverfahrens ab. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden telefonisch keine Auskünfte zu einzelnen Visaverfahren beantwortet.

  • Die Gebühr für die Antragstellung beträgt grundsätzlich 75,00,- € (unter 18 Jahren: 37,50 €) und ist bei Antragstellung zum aktuellen Gegenwert in Georgischen Lari zu zahlen. Eine Zahlung der Gebühren in einer anderen Währung oder mit Debit-/Kreditkarten ist nicht möglich.

Achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur Ablehnung des Visumantrags führen.

Nützliche Informationen finden Sie hier:

  • Make it in Germany: Englischsprachiges Fachkräfteportal mit Tipps zur Jobsuche über Berufsbeschreibungen, Umzugsinformationen usw. Dort finden Sie auch den kurzen Informationsfilm „24h in Deutschland“.

  • Migration-Check: Kurz-Orientierung auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit, ob eine Arbeitserlaubnis in Deutschland überhaupt möglich ist.

Hinweis: Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Rückfragen steht das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft gerne zur Verfügung.

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