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Merkblatt Nr. D2d: Chancenkarte

Artikel

Grundsätzliche Hinweise

  • Ggf. Hinweis auf grundlegende Informationen zur Visumbeantragung z. B. auf Webseite

  • Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, müssen zusammen mit einer anerkannten deutschen Übersetzung eingereicht werden.

  • Flugbuchungen sind zur Visumsbeantragung nicht erforderlich; bitte buchen Sie Ihre Reise erst nach Erhalt des Visums.

  • Die Visastelle behält sich vor, weitere Dokumente anzufordern.

  • Achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur Ablehnung des Visumantrags führen.

  • Die Deutsche Botschaft Tiflis bittet darum, dass das Antragsformular in deutscher oder englischer Sprache ausgefüllt wird – bitte- nicht georgischer Sprache!

  • Bitte die Kopien gut leserlich anfertigen lassen!

Allgemeine Informationen

Die 'Chancenkarte' (ab 01.06.2024) ist eine neue Rechtsgrundlage im deutschen Aufenthaltsgesetz, um den gesteuerten Zugang zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland zu ermöglichen. Neben der Arbeitsplatzsuche ermöglicht sie auch die Suche nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland.

Die 'Chancenkarte' kann auf zwei Wegen erlangt werden:

Variante 1

  • Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen und daher als 'Fachkräfte' gelten, können die Chancenkarte bei nachgewiesener Sicherung des Lebensunterhalts ohne weitere besondere Voraussetzungen erhalten.

Variante 2

  • Alle anderen Antragsteller müssen einen ausländischen Hochschulabschluss, einen mindestens zweijährigen Berufsabschluss (jeweils im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt) oder einen von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss nachweisen. Zudem sind entweder einfache deutsche (Niveau A1) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2) erforderlich. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann man für Kriterien wie Anerkennung der Qualifikationen in Deutschland, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug sowie das Potenzial der mitziehenden Lebens- oder Ehepartnerinnen und -partner unterschiedliche Punktzahlen sammeln. Um die Chancenkarte zu erhalten, müssen mindestens 6 Punkte erreicht werden.

Die Chancenkarte wird für maximal ein Jahr erteilt, wenn der Lebensunterhalt für diese Zeit gesichert werden kann. Sie bietet während des Aufenthalts in Deutschland Möglichkeiten zur Probearbeit oder Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche.

Weitere Informationen zur Chancenkarte (insbesondere ein 'Self-Check') sowie allgemeine Informationen zum Thema Arbeiten und Leben in Deutschland finden Sie auf 'Make it in Germany'.

Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Antragsformular einschließlich Belehrung nach § 54 AufenthG, vollständig ausgefüllt und unterschrieben

  • aktuelles biometrisches Passbild (siehe: Fotomustertafel)

  • gültiger Reisepass (eigenhändig unterschrieben, mit mindestens 2 komplett freien Seiten)

  • Kopie der Datenseite Ihres gültigen Reisepasses

  • Motivationsschreiben: Es soll nachvollziehbar sein, für welche Arbeitsbereiche und Stellen in Deutschland Sie sich interessieren, wo Sie sich bewerben wollen und wo in Deutschland Sie sich aufhalten wollen (inklusive Angaben zu Unterkunft und sonstigem Lebensunterhalt). Und – falls zutreffend – welche Maßnahmen zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation Sie in Deutschland planen.

  • tabellarischer Lebenslauf über den bisherigen beruflichen Werdegang

  • Finanzierung: Sie können die Kosten für Ihren Lebensunterhalt in Deutschland durch Eigenmittel oder förmliche Verpflichtungserklärung decken. Zusätzlich kann auch – wenn schon konkret absehbar – eine bei der Chancenkarte erlaubte Nebenbeschäftigung berücksichtigt werden. Bitte weisen Sie dies, soweit in Ihrem Fall zutreffend, wie folgt nach:

    • Eigenmittel auf Bankkonto: Für den Aufenthalt in Deutschland müssen pro Antragsteller grundsätzlich mindestens 1027 € pro Monat zur Verfügung stehen, was bei der Regelgültigkeitsdauer der Chancenkarte von 12 Monaten eine Summe von 12.324 € ist. Dies können Sie durch Kontoauszüge oder auch durch ein sogenanntes Sperrkonto nachweisen.
      Sperrkonto: Bitte eröffnen Sie das Sperrkonto rechtzeitig vor der Visumbeantragung. Bei der Visumbeantragung wird ausschließlich die offizielle Eröffnungsbestätigung der Bank unter Angabe des eingezahlten Gesamtbetrages und des monatlich verfügbaren Betrages akzeptiert. Eine Bestätigung ohne Nennung dieser Beträge ist nicht ausreichend; ebenso ist der Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg ohne die Bestätigung der Bank nicht ausreichend.

    • Nebenbeschäftigung: Falls Sie schon eine konkrete Nebenbeschäftigung in Deutschland in Aussicht haben, können Sie dies durch einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsangebot nachweisen, aus der die wöchentlichen Arbeitszeiten und der monatliche Verdienst hervorgehen.

    • Verpflichtungserklärung: Nachweis anhand förmlicher Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 AufenthG, in der sich eine Person gegenüber der deutschen Ausländerbehörde schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet (Original + Kopie)
  • private Krankenversicherung (meist 'Incoming-Versicherung' genannt) mit Geltung im gesamten Schengen-Raum, Mindestdeckungssumme 30.000 €, gültig für den gesamten Gültigkeitszeitraum der Chancenkarte (spätestens nachzuweisen bei Abholung des Visums!)

Haben Sie eine deutsche Berufsausbildung oder einen deutschen Hochschulabschluss? Oder eine ausländische Berufsausbildung oder einen ausländischen Hochschulabschluss, die jeweils in Deutschland anerkannt sind? Dann sind Sie eine 'Fachkraft' im Sinne von § 18 III AufenthG und müssen keine Punkte sammeln, um die Chancenkarte zu erhalten. Bitte weisen Sie dann Ihre Fachkraft-Qualifikation nach durch:

  • Berufsausbildungsabschluss in Deutschland (Original + Kopie)

ODER

  • Hochschulabschluss in Deutschland (Original + Kopie)

ODER

  • Anerkennung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation von der jeweiligen für die Anerkennung zuständigen Stelle (Original + Kopie)

ODER

  • Anerkennung der Gleichwertigkeit des ausländischen Hochschulabschlusses (Ausdruck aus der anabin-Datenbank für Ihren Hochschulabschluss)

ODER (falls der Abschluss in der anabin-Datenbank nicht mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ und/oder die Hochschule nicht mit „H+“ bewertet ist)

ODER (bei reglementierten Berufen, bei denen für die Berufsausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, z.B. Ärzte, Ingenieure; vollständige Liste bei der Bundesagentur für Arbeit oder bei der EU-Kommission)

  • Berufsausübungserlaubnis der zuständigen Anerkennungsstelle oder Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis – z.B. für medizinische Berufe: Entscheidung der Approbationsbehörde im Bundesgebiet, also Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis oder Erteilung der ärztlichen Approbation (Original + Kopie)

Informationen zum Thema Anerkennung sind auf www.anerkennung-in-deutschland.de zu finden.

Wenn Sie keine Fachkraft sind (Definition siehe oben), müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen und nachweisen:

  • Ausdruck des durchgeführten ‚Self-Checks‘
  • ausländischer Berufsausbildungsabschluss (Original + Kopie) SOWIE
  • Bescheinigung (Original + Kopie) der 'Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen' ZAB über Ihre ausländische Berufsqualifikation (staatliche Anerkennung, mindestens 2 Jahre Ausbildungsdauer)

ODER

  • Teilanerkennungsbescheid/Defizitbescheid für Ihre Berufsqualifikation (Original + Kopie)

ODER

  • ausländischer Hochschulabschluss (Original + Kopie) SOWIE Nachweis über staatliche Anerkennung des Hochschulabschlusses – entweder durch
  • Feststellung der (bedingten) Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses (Ausdruck aus der anabin-Datenbank für Ihren Hochschulabschluss und Ihre Hochschule)

ODER (falls der Abschluss in der anabin-Datenbank nicht mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ und/oder die Hochschule nicht mit „H+“ bewertet ist)

ODER

  • Berufsabschluss einer deutschen Außenhandelskammer mit dazugehöriger Bestätigung des 'Bundesinstituts für Berufsbildung' BIBB (Originale + Kopie)

Sprachkenntnisse:

  • Bescheinigung (Original + Kopie) über Ihre Kenntnisse der deutschen Sprache – mindestens A1!

UND/ODER

  • Bescheinigung (Original + Kopie) über Ihre Kenntnisse der englischen Sprache – mindestens B2! Die Aussteller der Bescheinigung müssen von der 'Association of Language Testers in Europe' (ALTE) zertifiziert sein; alternativ können auch Bescheinigungen des Goethe-Instituts, TestDaf eingereicht werden. Der 'Test of English as a Foreign Language' (TOEFL) wird auch akzeptiert.

Hinweis: Die oben genannten Dokumente sind auch für die Berechnung der Punktzahl für die Chancenkarte relevant! So können Sie für Deutsch- und Englischkenntnisse auf bestimmten Niveaus Punkte erhalten, ebenso für eine Teilanerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation.

Punkte für die Chancenkarte (Einzelheiten zu den erreichbaren Punktzahlen sind auf unser Website und auf 'Make it in Germany' zu finden) können Sie zusätzlich mit folgenden Nachweisen sammeln:

  • Nachweise zu Ihrer Berufserfahrung in den letzten 5 oder 7 Jahren, sofern diese einen Bezug zu Ihrer Berufsqualifikation hat: Arbeitszeugnisse, Arbeitgeberbescheinigungen, usw. (Originale + Kopie)
  • Wenn Sie sich innerhalb der vergangenen 5 Jahre mindestens 6 Monate lang ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben (schengenrechtliche Kurzaufenthalte zählen nicht dazu!), weisen Sie dies bitte durch geeignete Dokumente nach, z.B. durch
    - ungekündigte Mietverträge
    - Arbeitsverhältnisse, Dienstleistungsverträge, usw.
    - Pässe mit Visa und Einreisestempeln
  • Möchte Ihr(e) Ehepartner(in)/Lebenspartner(in) ebenfalls eine Chancenkarte beantragen – oder hat sie sogar schon – und dann gemeinsam mit Ihnen nach Deutschland einreisen? Wenn ja, dann kann eine(r) von Ihnen 1 zusätzlichen Punkt für die Chancenkarte sammeln. Falls zutreffend, legen Sie dann bitte auch einen entsprechenden Nachweis für den Chancenkarten-Antrag Ihrer/Ihres Ehepartner(in)/Lebenspartner(in) vor.

Antragsteller mit einer anderen Staatsangehörigkeit als Georgisch:

  • Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts – Grenzübertrittsbescheinigung -

Gebühr

  • Visumgebühr in Höhe von 75 €. Zahlung erfolgt bar in GEL.

Bitte sortieren Sie alle Ihre Antragsunterlagen in der oben angegebenen Reihenfolge in einem vollständigen Satz und bestätigen Sie in dem dafür vorgesehenen Kästchen mit einem Haken, dass Sie die dort genannten Dokumente vorlegen können. Alle Kopien müssen gut leserlich vorgelegt werden!

Sortieren Sie die Unterlagen bitte wie folgt:

  • ein Antragsformular nebst Erklärung und mit allen weiteren Unterlagen in einer gut leserlichen und hellen Kopie in der gelisteten Reihenfolge

  • sowie alle Originaldokumente in der gelisteten Reihenfolge

Wichtige Hinweise

  • Alle nicht deutsch- oder englischsprachigen Unterlagen (außer Reisepass, Aufenthaltstitel und Reisekrankenversicherung) sind mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache einzureichen.

  • Zusätzliche, hier nicht genannte Unterlagen können im Einzelfall bei Antragstellung oder im Laufe des Visumverfahrens nachgefordert werden. Achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen!

Achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur Ablehnung des Visumantrags führen.

Hinweis: Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Rückfragen steht das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft gerne zur Verfügung.

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