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Merkblatt Nr. D1g: Visum zum Nachzug zu sich im Bundesgebiet aufhaltenden EU-/EWR-Bürgern (außer zu deutschen Staatsangehörigen!)
Achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur Ablehnung des Visumantrags führen. Die Deutsche Botschaft Tiflis bittet darum, dass das Antragsformular in deutscher oder englischer Sprache ausgefüllt wird – bitte- nicht georgischer Sprache! Bitte die Kopien gut leserlich anfertigen lassen!
Allgemeine Informationen
Ist der Nachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen geplant, ist dieses Merkblatt nicht einschlägig. Orientieren Sie sich bei der Zusammenstellung der Unterlagen bitte an den entsprechenden Merkblättern. Die folgenden Angaben beziehen sich auch auf den Nachzug eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner. Ein Visum zum Ehegattennachzug kann erst erteilt werden, wenn beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Ist der Nachzug zur Eheschließung mit einem EU-/EWR-Bürger geplant, orientieren Sie sich bitte an dem Merkblatt zur Eheschließung. Der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 ist in diesem Fall entbehrlich.
Grundsätzlich sind alle Unterlagen im Original mit jeweils einer Kopie vorzulegen. Fremdsprachigen Unterlagen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Ausländische Urkunden müssen ggf. mit Apostille oder Legalisation versehen sein. Georgische Urkunden sind mit Apostille vorzulegen.
Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:
Ein vollständig ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Antragsformular einschließlich der Erklärung gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 53 AufenthG
Bei Antragstellern, die noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht haben, muss der Antrag und die Erklärung von allen Sorgeberechtigten unterschrieben werden.
Sollte ein Sorgeberechtigter das Antragsformular mitsamt Erklärung nicht unterschreiben können, kann er schriftlich, in notariell beglaubigter Form, sein Einverständnis zur Beantragung des Visums erklären.
In diesem Fall ist eine Kopie der Datenseite eines Ausweisdokuments (z.B. Reisepass, Personalausweis) des verhinderten Sorgeberechtigten beizufügen.
Reisepass (es genügt daneben eine gute Kopie der Seite mit dem Passbild)
Bei nicht-georgischen Staatsangehörigen: Aufenthaltstitel für Georgien
Ein biometrisches Passfoto (lose dem Antrag beizufügen)
Formlose Einladung des in Deutschland lebenden EU-/EWR-Bürgers zur gemeinsamen Wohnsitznahme mit formloser Erklärung, den Lebensunterhalt für Sie zu sichern
Meldebescheinigung des in Deutschland lebenden EU-/EWR-Bürgers
Eine Kopie der Datenseite des Reisepasses oder Personalausweises des in Deutschland lebenden EU/EWR-Bürgers sowie ggf. eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis
Bei gemeinsamer Übersiedlung nach Deutschland: Mietvertrag, Eigentumsnachweis oder Ähnliches mit Angabe der zukünftigen Wohnadresse
sofern der EU-/EWR-Bürger erwerbstätig ist: Nachweis zur Erwerbstätigkeit des EU-/EWR-Bürgers (z.B. deutscher Arbeitsvertrag)
sofern der EU-/EWR-Bürger nicht erwerbstätig ist:
Nachweis zu ausreichenden Existenzmitteln, ggfs. mit Übersetzung
Nachweis zum Krankenversicherungsschutz
sofern Sie mit dem EU-/EWR-Bürger verheiratet sind:
Heiratsurkunde (Achten Sie bitte bei Heiratsurkunden aus Dänemark darauf, dass auch diese mit einer Apostille versehen sind.)
Bei Vorehen: Alle vorherigen Heirats-, Sterbe-/Scheidungsurkunden/ Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk, Namensänderungsbescheinigungen
sofern Sie ein/e Verwandte/r in absteigender Linie und noch nicht 21 Jahre alt sind:
Nachweise zur Abstammung vom EU-/EWR-Bürger in Urkundenform (z.B. Heiratsurkunde der Eltern/eines Elternteils mit dem EU-/EWR-Bürger, Geburtsurkunde)
sofern Sie ein/e Verwandte/r in aufsteigender oder absteigender Linie sind, dem/der Unterhalt gewährt wird:
Nachweise zur Abstammung zum EU-/EWR-Bürger in Urkundenform (z.B. Heiratsurkunde der Eltern/eines Elternteils mit dem EU-/EWR-Bürgers sowie Geburtsurkunde)
Nachweis der Unterhaltsgewährung (z.B. Bescheinigung des Geldinstituts)
für den Nachzug als Ehegatte/eingetragener Lebenspartner oder Kind zum EU-/EWR- Bürger, der im Bundesgebiet ein Studium absolviert:
Nachweise zur Abstammung zum EU-/EWR-Bürger in Urkundenform (z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde)
Studienbescheinigung des EU-/EWR-Bürgers
Nachweis der Unterhaltsgewährung (z.B. Bescheinigung des Geldinstituts)
Nachweis zu ausreichenden Existenzmitteln
Nachweis zum Krankenversicherungsschutz
- Ggfs. weitere Nachweise und Reisekrankenversicherung (Nach etwaiger positiver Entscheidung über den Visumantrag müssen Sie vor Aushändigung des Visums einen Nachweis über einen bestehenden Reisekrankenversicherungsschutz vorlegen, sofern ein Nachweis darüber nicht bereits vorher vorgelegt worden ist.)
Bitte sortieren Sie alle Ihre Antragsunterlagen in der oben angegebenen Reihenfolge in einem vollständigen Satz und bestätigen Sie in dem dafür vorgesehenen Kästchen mit einem Haken, dass Sie die dort genannten Dokumente vorlegen können. Alle Kopien müssen gut leserlich vorgelegt werden!
Sortieren Sie die Unterlagen bitte wie folgt:
ein Antragsformular nebst Erklärung und mit allen weiteren Unterlagen in einer gut leserlichen und hellen Kopie in der gelisteten Reihenfolge
sowie alle Originaldokumente in der gelisteten Reihenfolge
Wichtige Hinweise
Zusätzliche, hier nicht genannte Unterlagen können im Einzelfall bei Antragstellung oder im Laufe des Visumverfahrens nachgefordert werden.
Die Bearbeitungszeit eines Antrags beträgt in der Regel wenige Arbeitstage. Die Bearbeitung kann jedoch auch längere Zeit in Anspruch nehmen.
Die Voraussetzung der Unterhaltsgewährung im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes setzt eine Leistung an den Familienangehörigen voraus, die von diesem zur Deckung seiner Grundbedürfnisse im Herkunftsland verwendet wird. Im Visumverfahren ist in schriftlicher Form der Nachweis der tatsächlichen Unterhaltsleistung zu erbringen, z.B. durch Bescheinigung des Geldinstituts. Eine einfache Erklärung des Familienangehörigen oder des Unionsbürgers selbst, in der dieser z.B. bestätigt, dass in der Vergangenheit Unterstützung erfolgt ist und diese künftig fortgesetzt werden soll, genügt ohne jeden weiteren Beleg nicht.
Der notwendige, gemeinschaftsrechtlich vorausgesetzte Krankenversicherungsschutz ist als ausreichend anzusehen, wenn er im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung folgende Leistungen umfasst: ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, medizinische Leistungen zur Rehabilitation und Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt. Der Krankenversicherungsschutz muss beim Unionsbürger und den Familienangehörigen vorliegen und nachgewiesen werden.
Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Stand des Visumverfahrens ab. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden telefonisch keine Auskünfte zu einzelnen Visumverfahren beantwortet.
Die Beantragung eines Visums zum Nachzug zu sich im Bundesgebiet Aufhaltenden EU-/EWR-Bürgern ist gebührenfrei.
Achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur Ablehnung des Visumantrags führen.
Hinweis: Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Rückfragen steht das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft gerne zur Verfügung.