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Merkblatt Nr. D1d: Visum zum Familiennachzug eines minderjährigen Kindes

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Achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur Ablehnung des Visumantrags führen. Die Deutsche Botschaft Tiflis bittet darum, dass das Antragsformular in deutscher oder englischer Sprache ausgefüllt wird – bitte- nicht georgischer Sprache! Bitte die Kopien gut leserlich anfertigen lassen!

Allgemeine Informationen

Grundvoraussetzung für die Visumbeantragung ist, dass es sich um ein minderjähriges (unter 18 Jahre) und lediges Kind handelt. Wenn das minderjährige Kind ab dem vollendeten 16. Lebensjahr nicht gemeinsam mit den Sorgeberechtigten oder dem allein Sorgeberechtigten nach Deutschland ausreist, sondern erst später nachreisen soll, muss das Kind die deutsche Sprache auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens beherrschen oder es muss gewährleistet erscheinen, dass sich das Kind auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Dies ist im Allgemeinen bei Kindern anzunehmen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland oder den Vereinigten Staaten von Amerika aufgewachsen sind. Auch bei Kindern, die nachweislich aus einem deutschsprachigen Elternhaus stammen oder die im Ausland nicht nur kurzzeitig eine deutschsprachige Schule besucht haben, ist davon auszugehen, dass sie sich integrieren werden.

Ist dem in Georgien verbleibenden Sorgeberechtigten die Abgabe von Willenserklärungen (z.B. die Abgabe der Einverständniserklärung zur dauerhaften Ausreise des Kindes in die Bundesrepublik Deutschland) kurz- oder langfristig nicht möglich, sollte sich der Sorgeberechtigte, zu dem der Nachzug geplant ist, bitte vor Antragstellung per E-Mail an visa@tifl.diplo.de wenden.

Grundsätzlich sind alle Unterlagen im Original mit jeweils einer Kopie vorzulegen. Fremdsprachigen Unterlagen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Ausländische Urkunden müssen ggf. mit Apostille oder Legalisation versehen sein. Georgische Urkunden sind mit Apostille vorzulegen.

Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Ein vollständig ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Antragsformular einschließlich der Erklärung gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 53 AufenthG

    • Bei Antragstellern, die noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht haben, muss der Antrag und die Erklärung von allen Sorgeberechtigten unterschrieben werden.

    • Sollte ein Sorgeberechtigter das Antragsformular mitsamt Erklärung nicht unterschreiben können, kann er schriftlich, in notariell beglaubigter Form, sein Einverständnis zur Beantragung des Visums erklären.

    • In diesem Fall ist eine Kopie der Datenseite eines Ausweisdokuments (z.B. Reisepass, Personalausweis) des verhinderten Sorgeberechtigten beizufügen.

  • Reisepass (es genügt daneben eine gute Kopie der Seite mit dem Passbild)

  • Bei nicht-georgischen Staatsangehörigen: Aufenthaltstitel für Georgien

  • Ein biometrisches Passfoto (lose dem Antrag beizufügen)

  • Ausweisdokument des Sorgeberechtigten, zu dem der Nachzug geplant ist

  • Formlose Einladung mit Passkopie und Meldebescheinigung (bei Antragstellung höchstens sechs Monate alt) – und bei Ausländern: der Aufenthaltserlaubnis – des Sorgeberechtigten, zu dem der Nachzug geplant ist, sollte sich dieser bereits in Deutschland aufhalten. Bei gemeinsamer Übersiedlung mit dem/den Sorgeberechtigten: Wohnortnachweis (z.B. Mietvertrag, Eigentumsnachweis oder Ähnliches mit Angabe der zukünftigen Wohnadresse)

  • Geburtsurkunde (Sollte in die Geburtsurkunde nur ein Elternteil eingetragen sein, ist dies als Nachweis der alleinigen Sorgeberechtigung ausreichend.)

  • Bei alleiniger Sorgeberechtigung des Elternteils, zu dem der Nachzug erfolgt:

    • georgisches Gerichtsurteil über den Entzug der Elternrechte oder

    • Sterbeurkunde des anderen Sorgeberechtigten

  • Bei gemeinsamer Sorgeberechtigung und Nachzug zu nur einem Elternteil:

    • notariell beurkundete und unbefristete Einverständniserklärung des in Georgien verbleibenden Sorgeberechtigten zur Ausreise und dauerhaftem (!) Aufenthalt des Kindes bis zum Erreichen der Volljährigkeit

    • Georgischer Reisepass oder Personalausweis des anderen sorgeberechtigten Elternteils

  • Ggfs. weitere Nachweise (z.B. von Deutschkenntnissen) und Reisekrankenversicherung (Nach etwaiger positiver Entscheidung über den Visumantrag müssen Sie vor Aushändigung des Visums einen Nachweis über einen bestehenden Reisekrankenversicherungsschutz vorlegen, sofern ein Nachweis darüber nicht bereits vorher vorgelegt worden ist.)

Bitte sortieren Sie alle Ihre Antragsunterlagen in der oben angegebenen Reihenfolge in einem vollständigen Satz und bestätigen Sie in dem dafür vorgesehenen Kästchen mit einem Haken, dass Sie die dort genannten Dokumente vorlegen können. Alle Kopien müssen gut leserlich vorgelegt werden!

Sortieren Sie die Unterlagen bitte wie folgt:

  • ein Antragsformular nebst Erklärung und mit allen weiteren Unterlagen in einer gut leserlichen und hellen Kopie in der gelisteten Reihenfolge

  • sowie alle Originaldokumente in der gelisteten Reihenfolge

Wichtige Hinweise

  • Zusätzliche, hier nicht genannte Unterlagen können im Einzelfall bei Antragstellung oder im Laufe des Visumverfahrens nachgefordert werden.

  • Die Bearbeitungszeit eines Antrags beträgt in der Regel ca. zehn bis zwölf Wochen. Die Bearbeitung kann jedoch auch längere Zeit in Anspruch nehmen.

  • Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Stand des Visumverfahrens ab. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden telefonisch keine Auskünfte zu einzelnen Visumverfahren beantwortet.

  • Die Gebühr für die Antragstellung beträgt grundsätzlich 75,00,- € (unter 18 Jahren: 37,50 €) und ist bei Antragstellung zum aktuellen Gegenwert in Georgischen Lari zu zahlen. Eine Zahlung der Gebühren in einer anderen Währung oder mit Debit-/Kreditkarten ist nicht möglich.

Achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur Ablehnung des Visumantrags führen.

Hinweis: Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Rückfragen steht das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft gerne zur Verfügung.

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