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Merkblatt Nr. D1c: Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten oder zur Eheschließung mit anschließendem Daueraufenthalt in Deutschland
Wollen Sie zu Ihrem Ehegatten nach Deutschland ziehen?
Oder wollen Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten nach Deutschland ziehen?
Oder wollen Sie nach Deutschland kommen, um dort zu heiraten und mit Ihrem Ehegatten zu leben?
In diesen Fällen müssen Sie vor der Einreise nachweisen, dass Sie einfache Deutschkenntnisse haben. Damit soll sichergestellt werden, dass Sie sich in Deutschland von Anfang an auf einfache Art auf Deutsch verständigen können.
Was sind einfache Deutschkenntnisse?
Einfache Deutschkenntnisse sind Kenntnisse der deutschen Sprache auf der „Kompetenzstufe A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“. Dazu gehört, dass Sie vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden können (z.B. nach dem Weg fragen, einkaufen etc.). Sie sollen sich und andere vorstellen und Fragen zu Ihrer Person stellen und beantworten können, z.B. wo Sie wohnen oder welche Leute Sie kennen.
Natürlich müssen Ihre Gesprächspartner dabei deutlich sprechen und bereit sein zu helfen. Sie sollen auch schon ein wenig auf Deutsch schreiben können, z.B. auf Formularen von Behörden Name, Adresse, Nationalität usw. eintragen können.
Wie können Sie einfache Deutschkenntnisse nachweisen?
Sie müssen die Sprachkenntnisse vor der Einreise im Regelfall bei der Beantragung des Visums für den Ehegattennachzug oder zur Eheschließung mit anschließendem Daueraufenthalt in der Deutschen Botschaft nachweisen. Dazu müssen Sie den Antragsunterlagen ein Sprachzertifikat eines nach den Standards der ALTE zertifizierten Prüfungsanbieters beifügen.
Dies trifft derzeit für folgende Sprachzertifikate zu:
„Start Deutsch 1“ des Goethe Instituts e.V.;
„Start Deutsch 1“ der Telc GmbH (The European Language Certificate, Tochtergesellschaft Deutscher Volkshochschulverband);
„Grundstufe Deutsch 1“ des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD);
„TestDaF“ des TestDaF-Instituts e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum; Sprachprüfungsniveau allerdings erst ab Stufe „B2“ GER).
Zertifikat des ECL Prüfungszentrums; die Prüfungen für Deutsch werden durch die AFU Privates Bildungsinstitut GmbH durchgeführt (Sprachprüfungsniveau erst ab Stufe „A2“).
Bitte beachten Sie: Sprachzeugnisse anderer Aussteller sind nicht anerkennungsfähig! In Georgien können „Start Deutsch 1“ (Goethe Institut) und „Grundstufe Deutsch 1“ (ÖSD) erlangt werden.
Die Goethe Institute sind die deutschen Kulturinstitute im Ausland. Sie bieten Sprachunterricht und Sprachprüfungen an. Die Sprachprüfung „Start Deutsch 1“ kann im Goethe Institut abgenommen werden. Informationen finden Sie im Internet auf der Website des Goethe Instituts oder beim Goethe Institut selbst.
Wenn bei Ihrer persönlichen Vorsprache in der Botschaft erkennbar ist, dass Ihre Deutschkenntnisse wesentlich über dem geforderten A1-Niveau liegen, ist kein besonderer Nachweis nötig.
Bitte beachten Sie: In der Regel werden nur Zertifikate akzeptiert, bei denen das Prüfungsdatum nicht länger als ein Jahr zurückliegt. In Fällen, in denen Visa pandemiebedingt nicht rechtzeitig beantragt oder bereits erteilte Visa nicht genutzt werden konnten, können Sprachzertifikate, deren Ausstellung länger als ein Jahr zurückliegt, für bis zu sechs weitere Monate akzeptiert werden, wenn die noch vorhandenen Sprachkenntnisse auf A1-Niveau im Schaltergespräch bestätigt werden können.
Gibt es Ausnahmen?
Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn eine der folgenden Aussagen zutrifft:
Ihre Deutschkenntnisse sind offenkundig, d.h. bei Antragstellung in der Visastelle im Gespräch auf Anhieb und ohne jegliche Zweifel ersichtlich. Bei etwaigen Zweifeln an der Offensichtlichkeit wird ein Sprachzertifikat vorgelegt werden müssen.
Sie ziehen als personensorgeberechtigter Elternteil zu Ihrem minderjährigen deutschen Kind nach bzw. mit diesem zusammen nach Deutschland oder sind schwanger mit einem Kind, welches bei Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wird.
Ihr Ehegatte ist im Besitz einer Blauen Karte EU gemäß § 19a AufenthG oder erhält diese zeitnah.
Sie oder Ihr Ehegatte/Verlobte(r) sind Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (außer Deutschland!).
Sie sind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Fügen Sie dem Antrag bitte entsprechende Nachweise bei. Ggf. muss eine Vorsprache bei einem Vertrauensarzt der Botschaft erfolgen. Analphabetismus, ein höheres Lebensalter, Schwangerschaft, eine zu organisierende Kinderbetreuung und eine gewisse räumliche Entfernung zu einer Sprachschule (Der Erwerb von Grundkenntnissen auf dem Niveau A1 muss nicht zwingend in einer Sprachschule erfolgen) begründen pauschal für sich genommen keine Unmöglichkeit des Deutscherwerbs.
Die Ehe bestand bereits, als Ihr Ehegatte seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, und Ihr Ehegatte besitzt eine Aufenthaltserlaubnis als:
Inhaber einer Blauen Karte (§ 18b Abs. 2 AufenthG),
Fachkraft mit Berufsaubildung (§18a AufentG)
Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§18b Abs. 1 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte (§18c Abs. 3 AufenthG)
Leitende Angestellte und Spezialisten (§19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Nr. 1 und 3 BeschV)
Wissenschaftler, Gastwissenschaftler, Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines - Gastwissenschaftlers, Lehrkraft (§19c Abs. 2 AufenthG i.V. m§ 5 BeschV)
IT-Fachkräfte (§19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV)
Inhaber einer ICT Karte (§19 AufenthG),
Forscher (§§ 18d, 18f AufenthG),
Firmengründer (21 AufenthG)
Asylberechtigter (§25 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG,
anerkannter Flüchtling (25 Abs. 2 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG),
Daueraufenthaltsberechtigter aus anderen EU-Staaten (§ 38a AufenthG)
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 4 S. 1 AufenthG
Ihr Ehegatte ist Staatsangehöriger Andorras, Australiens, Brasiliens, El Salvador, Honduras, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands, Monacos, San Marinos oder der Vereinigten Staaten von Amerika.
Erkennbar geringer Integrationsbedarf: Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist in der Regel anzunehmen, wenn Sie über einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine solche Qualifikation voraussetzt, und innerhalb eines angemessenen Zeitraums der Arbeitssuche eine entsprechende Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen werden und sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland werden integrieren können. Diese drei Voraussetzungen (Qualifikation, positive Erwerbsprognose, positive Integrationsprognose) müssen allesamt vorliegen. Regelmäßig reicht die alleinige Vorlage eines Hochschulabschlusses, ohne dass die anderen Voraussetzungen vorliegen, nicht aus, um den erkennbar geringen Integrationsbedarf bejahen zu können! Die positive Erwerbsprognose setzt voraus, dass der Ausländer wegen seiner Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen kann. Damit können einerseits nur solche Abschlüsse bzw. Qualifikationen berücksichtigt werden, die voraussichtlich zur tatsächlichen Aufnahme einer qualifikationsgerechten Erwerbstätigkeit auch im Bundesgebiet befähigen können. Andererseits ist die Ausnahme faktisch nur von Bedeutung bei Erwerbstätigkeiten, die Tätigkeiten mit Fremdsprachenkenntnissen beinhalten.
Sie und Ihr Ehegatte möchten sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten, sondern nur vorübergehend. Dies kommt z.B. für Ehegatten von Geschäftsleuten oder Mitarbeitern international tätiger Wirtschaftsunternehmen in Betracht, die nur für bestimmte Zeit in Deutschland tätig sind und leben.
- Härtefallregelung: Wenn Ihr Ehepartner deutscher Staatsangehöriger ist und es Ihnen trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachzertifikat zu erlangen. Entscheidend ist, dass ernsthafte Lernanstrengungen nachvollziehbar dargelegt werden (z.B. Kursteilnahmen, Prüfungsversuche). Die erforderlichen Sprachkenntnisse müssten spätestens nach Einreise in Deutschland erworben werden, um eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte zu erhalten. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, kann erst im Laufe des Verfahrens in Absprache der Botschaft mit der Ausländerbehörde entschieden werden
Wie können Sie einfache Deutschkenntnisse erwerben?
Haben Sie noch keine einfachen Deutschkenntnisse, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen:
Sprachkurse
Sprachenlernen in Fernkursen des Goethe Instituts oder via Internet / im Selbststudium
Einen vollständigen Übungssatz der Prüfung, mit dem Sie sich selbstständig auf den Sprachtest „Start Deutsch 1“ vorbereiten können, sowie Informationen zu Fernlernkursen finden Sie auf der Website des Goethe-Instituts. Dort gibt es auch noch weitere Aufgaben der Stufe A1.
Radiosendungen und Internetangebot der Deutschen Welle
Die Deutsche Welle bietet viele Möglichkeiten an, Deutsch zu lernen. Auf der Website finden Sie kostenlose Deutschkurse für Einsteiger und Fortgeschrittene in fast 30 Sprachen. Dort sind auch die Frequenzlisten der Radiosendungen im Ausland aufgeführt. Sie können z.B. auch den von der Deutschen Welle zusammen mit dem Goethe Institut entwickelten Audiosprachkurs „Radio D“ nutzen. Zudem wird der Kurs in 16 Sprachen über DW Radio ausgestrahlt. Ein interaktiver Online-Sprachkurs zeigt außerdem in 30 Lektionen mit über 1000 interaktiven Übungen ein Bild des Lebens in Deutschland.
Informationen und Sprachlernangebot der Deutschen Welle:
http://www.dw-world.de/deutschkurseGoethe Institut und Kooperationspartner weltweit, die Deutschkurse und/oder Prüfungen des Goethe Instituts anbieten: http://www.goethe.de
Goethe Institut Tiflis, Sandukeli Str. 16, 0108 Tiflis, Georgien, Tel.: +995 32 2938945, Fax: +995 32 2934568, info@tbilissi.goethe.org
Hinweis: Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Rückfragen steht das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft gerne zur Verfügung.