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Merkblatt Nr. D2a: Visum zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit
Achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur Ablehnung des Visumantrags führen. Die Deutsche Botschaft Tiflis bittet darum, dass das Antragsformular in deutscher oder englischer Sprache ausgefüllt wird – bitte- nicht georgischer Sprache! Bitte die Kopien gut leserlich anfertigen lassen!
Allgemeine Informationen
Dieses Merkblatt richtet sich grundsätzlich an alle Antragsteller, die planen, in Deutschland eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Hierunter fallen zum Beispiel auch Teilnehmer am Internationalen Personalaustausch, an einer Entsendung, ICT-Karte. Separate Merkblätter sind zu beachten.
Die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland setzt die Erteilung einer Arbeitserlaubnis voraus. Diese wird bei Vorliegen aller Voraussetzungen mit dem Visum erteilt. Ihr Arbeitgeber kann die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die gewünschte Tätigkeit –vorab- einholen, VAZ. Die Vorlage der Vorabzustimmung bei der Visumbeantragung beschleunigt das anschließende Visumverfahren. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis richtet sich nach der Beschäftigungsverordnung. Nur dort geregelte Tätigkeiten können in Deutschland durch Ausländer unselbstständig ausgeübt werden.
Besitzen Sie einen deutschen oder anerkannten ausländischen oder einen deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss und
einem Brutto-Jahresgehalt für das Jahr 2023 von mindestens 3.650,00 EURO im Monat, 43.800 EUR/Jahr (bzw. 3.420,15 EURO im Monat, 41.041,80 EUR/Jahr für das Jahr 2024) oder einem Hochschulabschluss in einer Branche mit besonderem Fachkräftemangel und einem Brutto-Jahresgehalt für das Jahr 2023 von mindestens 3.306,90 EURO im Monat, 39.682,80 EUR/Jahr (bzw. 3.420,15 EURO im Monat, 41.041,80 EUR/Jahr für das Jahr 2024) (Blaue Karte EU) beachten Sie bitte das Merkblatt „Blaue Karte EU“.
Antragsteller, die ein Visum für die Aufnahme einer Tätigkeit als Arzt beantragen wollen, beachten bitte das Merkblatt „Erwerbstätigkeit als Arzt“.
Sowie Blaue Karte EU für Berufsanfänger, beachten Sie bitte auch den folgenden Link:
http://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/arten/blaue-karte-eu
Grundsätzlich sind alle Unterlagen im Original mit jeweils einer Kopie vorzulegen. Fremdsprachigen Unterlagen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Ausländische Urkunden müssen ggf. mit Apostille oder Legalisation versehen sein. Georgische Urkunden sind mit Apostille vorzulegen.
Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:
Ein vollständig ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Antragsformular einschließlich der Erklärung gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 53 AufenthG
Reisepass (es genügt daneben eine gute Kopie der Seite mit dem Passbild)
Bei nicht-georgischen Staatsangehörigen: Aufenthaltstitel für Georgien
Ein biometrisches Passfoto (lose dem Antrag beizufügen)
- Vom Arbeitgeber ausgefüllter und unterschriebener Vordruck: „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“, im Original mit einer Kopie
Nachweis zu Ihrer beruflichen Qualifikation mit Übersetzung, z.B.
Hochschulabschluss mit Fächerübersicht
Vor dem Erhalt eines Visums zur Erwerbstätigkeit muss Ihr ausländischer Hochschulabschluss in der Regel anerkannt oder einem deutschen Abschluss vergleichbar sein (Ausnahmen u.a.: Personalaustausch, Entsandte, Journalisten, Spezialisten im Sinne des § 4 der Beschäftigungsverordnung, Arbeitnehmer in betrieblicher Weiterbildung). Dies können Sie in der Datenbank ANABIN nachprüfen. Einen Ausdruck aus ANABIN fügen Sie bitte Ihrem Antrag bei.
Sollte Ihre Fachrichtung/ Ihre Hochschule nicht in der Datenbank eingetragen sein, der Abschluss nicht als „entspricht“/„gleichwertig“ und/ oder die Hochschule nicht als „H+“ eingestuft werden, müssen Sie im Regelfall zunächst eine Zeugnisbewertung von der ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) durchführen lassen. Eine Anerkennung ist auch für Abschlüsse nötig, die als „bedingt vergleichbar“ geführt werden.
Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung
Die Berufsausbildung muss einer deutschen Berufsausbildung vergleichbar sein.
Bei Berufsausbildungen muss grundsätzlich die für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle in Deutschland die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung festgestellt haben. Informationen hierzu finden Sie unter anerkennung-in-deutschland.de Ggf. ergänzend: Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und Weiterbildungen
Sofern zutreffend: Nachweise über erworbene Fremdsprachenkenntnisse, z.B. durch Sprachzertifikate oder Bescheinigungen von Sprachschulen
Lückenloser tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache mit Angaben zur vollständigen Adresse und Erreichbarkeit
- Nach Vollendung des 45. Lebensjahres: Nachweis einer angemessenen Altersversorgung im Original und eine Kopie (nur, wenn nicht das Gehalt mind. 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allg. Rentenversicherung entspricht – siehe hierzu bitte die Angaben zum Link: http://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/arten/blaue-karte-eu
Ggfs. weitere unterstützende Nachweise (z.B. Arbeitgebernachweise, Empfehlungsschreiben)
Für die ICT-Karte muss zusätzlich vorgelegt werden:
Nachweis, dass Arbeitsverhältnis in Georgien bereits über sechs Monate besteht,
Arbeitsvertrag,
Abordnungsschreiben und
Rückkehrgarantie des georgischen Arbeitgebers, dass nach Beendigung des Transfers zur Arbeitsstelle in Georgien zurückgekehrt werden kann
- Nach positiver Entscheidung über den Visumantrag müssen Sie vor Aushändigung des Visums einen Nachweis über einen bestehenden Reisekrankenversicherungsschutz vorlegen, sofern ein Nachweis darüber nicht bereits vorher vorgelegt worden ist.
Bitte sortieren Sie alle Ihre Antragsunterlagen in der oben angegebenen Reihenfolge in einem vollständigen Satz und bestätigen Sie in dem dafür vorgesehenen Kästchen mit einem Haken, dass Sie die dort genannten Dokumente vorlegen können. Alle Kopien müssen gut leserlich vorgelegt werden!
Sortieren Sie die Unterlagen bitte wie folgt:
ein Antragsformular nebst Erklärung und mit allen weiteren Unterlagen in einer gut leserlichen und hellen Kopie in der gelisteten Reihenfolge
sowie alle Originaldokumente in der gelisteten Reihenfolge
Wichtige Hinweise
Zusätzliche, hier nicht genannte Unterlagen können im Einzelfall bei Antragstellung oder im Laufe des Visumverfahrens nachgefordert werden.
Die Bearbeitungszeit beträgt wenige Arbeitstage, sofern eine Beteiligung von innerdeutschen Behörden entbehrlich ist und Sie sich nicht bereits längerfristig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ist die Beteiligung innerdeutscher Behörden erforderlich oder liegen Voraufenthalte vor, beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel sechs bis acht Wochen. Die Bearbeitung kann jedoch auch längere Zeit in Anspruch nehmen.
Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Stand des Visumverfahrens ab. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden telefonisch keine Auskünfte zu einzelnen Visaverfahren beantwortet.
Die Gebühr für die Antragstellung beträgt grundsätzlich 75,00,- € (unter 18 Jahren: 37,50 €) und ist bei Antragstellung zum aktuellen Gegenwert in Georgischen Lari zu zahlen. Eine Zahlung der Gebühren in einer anderen Währung oder mit Debit-/Kreditkarten ist nicht möglich.
Flugbuchungen sind zur Visumsbeantragung nicht erforderlich – bitte buchen Sie erst nach Erhalt des Visums.
Achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur Ablehnung des Visumantrags führen.
Nützliche Informationen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit finden Sie hier:
Make it in Germany: Englischsprachiges Fachkräfteportal mit Tipps zur Jobsuche über Berufsbeschreibungen, Umzugsinformationen usw. Dort finden Sie auch den kurzen Informationsfilm „24h in Deutschland“.
Migration-Check: Kurz-Orientierung, ob eine Arbeitserlaubnis in Deutschland überhaupt möglich ist auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit
Hinweis: Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Rückfragen steht das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft gerne zur Verfügung.