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Merkblatt Nr. D1a: Visum zum Ehegattennachzug

Artikel

Die folgenden Angaben beziehen sich auch auf den Nachzug eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner nach dem LPartG.

Achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur Ablehnung des Visumantrags führen. Die Deutsche Botschaft Tiflis bittet darum, dass das Antragsformular in deutscher oder englischer Sprache ausgefüllt wird – bitte- nicht georgischer Sprache! Bitte die Kopien gut leserlich anfertigen lassen!

Allgemeine Informationen

Grundsätzlich sind alle Unterlagen im Original mit jeweils einer Kopie vorzulegen. Fremdsprachigen Unterlagen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Ausländische Urkunden müssen ggf. mit Apostille oder Legalisation versehen sein. Georgische Urkunden sind mit Apostille vorzulegen.

Für ein Visum zur beabsichtigen Eheschließung beachten Sie bitte das gesonderte Merkblatt der Botschaft.

Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Ein vollständig ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Antragsformular einschließlich der Erklärung gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 53 AufenthG

  • Reisepass (es genügt daneben eine gute Kopie der Seite mit dem Passbild)

  • Bei nicht-georgischen Staatsangehörigen: Aufenthaltstitel für Georgien

  • Ein biometrisches Passfoto (lose dem Antrag beizufügen)

  • Heiratsurkunde

  • Bei Vorehen: Alle vorherigen Heirats-, Sterbe-, Scheidungsurkunden/Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk, Namensänderungsbescheinigungen

  • Eine Kopie des Passes oder des Personalausweises des in Deutschland lebenden Ehepartners sowie eine Kopie der Meldebescheinigung (bei Antragstellung nicht älter als sechs Monate), bei ausländischen Staatsangehörigen zusätzlich zwei Kopien der Aufenthaltserlaubnis

  • Bei gemeinsamer Übersiedlung nach Deutschland: Mietvertrag, Eigentumsnachweis oder Ähnliches mit Angabe der zukünftigen Wohnadresse

  • Formlose Einladung des in Deutschland lebenden Ehepartners zur gemeinsamen Wohnsitznahme mit formloser Erklärung, den Lebensunterhalt für den nachziehenden Ehepartner zu sichern

  • Einkommensnachweise (mindestens der letzten drei Monate) des in Deutschland lebenden Ehepartners

  • Nachweis einfacher Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 in Form eines Sprachzertifikats (keine Teilnahmebescheinigung!). Es ist Ihnen überlassen, wie und wo Sie die Sprachkenntnisse erwerben. Die Botschaft erkennt ausschließlich A1-Sprachzertifikate eines zertifizierten Anbieters an: ein Zertifikat des Goethe Instituts, das Österreichische Sprachdiplom (ÖSD), ein Zertifikat der Telc-GmbH, das TestDaF oder ein Zertifikat des ECL Prüfungszentrums. (Bitte beachten Sie das gesonderte Merkblatt zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse mit weiteren Erläuterungen und Ausnahmeregelungen)

  • Ggfs. weitere Nachweise und Reisekrankenversicherung (Nach etwaiger positiver Entscheidung über den Visumantrag müssen Sie vor Aushändigung des Visums einen Nachweis über einen bestehenden Reisekrankenversicherungsschutz vorlegen, sofern ein Nachweis darüber nicht bereits vorher vorgelegt worden ist).

Bitte sortieren Sie alle Ihre Antragsunterlagen in der oben angegebenen Reihenfolge in einem vollständigen Satz und bestätigen Sie in dem dafür vorgesehenen Kästchen mit einem Haken, dass Sie die dort genannten Dokumente vorlegen können. Alle Kopien müssen gut leserlich vorgelegt werden!

Sortieren Sie die Unterlagen bitte wie folgt:

  • ein Antragsformular nebst Erklärung und mit allen weiteren Unterlagen in einer gut leserlichen und hellen Kopie in der gelisteten Reihenfolge

  • sowie alle Originaldokumente in der gelisteten Reihenfolge

Wichtige Hinweise

  • Zusätzliche, hier nicht genannte Unterlagen können im Einzelfall bei Antragstellung oder im Laufe des Visumverfahrens nachgefordert werden.

  • Ein Visum zum Ehegattennachzug kann erst erteilt werden, wenn beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  • Weitere Informationen zum „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland“ finden Sie in der entsprechenden Broschüre des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Die Broschüre ist in deutscher und englischer Sprache hier verfügbar.

  • Die Bearbeitungszeit eines Antrags beträgt in der Regel ca. zehn bis zwölf Wochen. Die Bearbeitung kann jedoch auch längere Zeit in Anspruch nehmen.

  • Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Stand des Visumverfahrens ab. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden telefonisch keine Auskünfte zu einzelnen Visumverfahren beantwortet.

  • Die Gebühr für die Antragstellung beträgt grundsätzlich 75,00,- € (unter 18 Jahren: 37,50 €) und ist bei Antragstellung zum aktuellen Gegenwert in Georgischen Lari zu zahlen. Eine Zahlung der Gebühren in einer anderen Währung oder mit Debit-/Kreditkarten ist nicht möglich. Die Antragstellung eines Visums zum Nachzug zu einem deutschen Ehepartner ist gebührenfrei.

Achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur Ablehnung des Visumantrags führen.

Hinweis: Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Rückfragen steht das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft gerne zur Verfügung.

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