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Abschaffung des Remonstrationsverfahrens

30.06.2025 - Artikel

Änderungen zum 01.07.2025 – Wegfall des Remonstrationverfahrens

Wir möchten Sie auf diesem Wege darüber informieren, dass gegen Ablehnungsbescheide im Visumsverfahren, die ab dem 01.07.2025 gedruckt werden, keine Remonstration mehr möglich ist.

Remonstrationen an die Botschaften und Generalkonsulate entfalten keinerlei Rechtswirkung und können nicht mehr bearbeitet werden. Sie erhalten keine Eingangsbestätigung, ebenfalls werden keine Sachstandsanfragen zu Remonstrationen beantwortet, die sich auf ab dem 01.07.2025 datierte Ablehnungsbescheide beziehen.

Einzige Ausnahme: Remonstrationen gegen Ablehnungsbescheide werden weiterhin bearbeitet, wenn die Ablehnungsbescheide ein Datum vor dem 01.07.2025 tragen..

Möglichkeiten nach der Ablehnung eines Visumantrags

Nach der Ablehnung eines Visumantrages haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Sie können jederzeit einen neuen, kostenpflichtigen Visumsantrag stellen. In diesem Visumsantrag haben Sie erneut alle relevanten Dokumente und Nachweise vorzulegen. Dieser Visumsantrag wird anhand der geltenden Rechtslage ebenfalls neutral geprüft.

  2. Sie können beim Verwaltungsgericht in Berlin kostenpflichtig Klage gegen den Ablehnungsbescheid erheben. Sie können hierfür einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin beauftragen; hierzu besteht allerdings keine Pflicht. Gegebenenfalls können dafür allerdings gesonderte Rechtsanwaltsgebühren anfallen.

Die Höhe der Gerichtsgebühren wird durch das Gericht festgelegt. Diese richtet sich nach der Anzahl der begehrten Visa. Weitere Informationen können Sie auf der Webseite des Verwaltungsgerichts Berlin finden:

https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/service/visumsverfahren/

Informationen zur Klage

Nach Bekanntgabe eines den Visumantrag ablehnenden Bescheides steht Ihnen der Weg der Klage beim Verwaltungsgericht Berlin offen. Eine dahingehende Rechtsbehelfsbelehrung befindet sich auf Ihrem ablehnenden Bescheid. Weitergehende Details entnehmen Sie dieser verbindlichen Rechtsbehelfsbelehrung.

Die Frist zur Klageerhebung beträgt typischerweise einen Monat ab Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids.

Weiterhin soll darauf hingewiesen werden: die Gerichtssprache ist deutsch (§ 184 Gerichtsverfassungsgesetz).

Zur Dauer des Gerichtsverfahrens können leider keine Angaben gemacht werden. Über die genaue Dauer und den Ablauf des Gerichtsverfahrens bestimmt das Gericht.

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