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Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit

30.06.2021 - FAQ

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert grundsätzlich auf dem sogenannten Abstammungsprinzip. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit vor allem aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben wird. Seit dem Jahr 2000 ist zusätzlich ein Erwerb bei Geburt im Inland und ausländischen Eltern möglich.

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes.

FAQ

Eheliche Kinder, die zwischen dem 01.01.1914 und dem 31.12.1963 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch den deutschen Vater.

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.01.1964 und vor dem 31.12.1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos geworden wären.

Eheliche Kinder, die seit dem 01.01.1975 geboren wurden, erwarben die Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile deutsch war.

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.04.1953 und vor dem 01.01.1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten ab dem 01.01.1975 die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Diese Erklärungsfrist ist mit dem 31.12.1977 endgültig abgelaufen. Für diese Kinder besteht die Möglichkeit eines Einbürgerungsantrags.

Nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.01.1914 durch die Mutter.

Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.07.1993, sofern unter anderem eine gültige Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung vor dem 23. Lebensjahr des Kindes erfolgt. Hinweise zur Vaterschaftsanerkennung finden Sie hier

Für nichteheliche Kinder, die bisher nicht die deutsche Staatsangehörigkeit nach den obigen Vorschriften erworben haben, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit einer Einbürgerung.

Seit dem 01.01.2000 erwerben die Kinder ausländischer Eltern, von denen mindestens ein Elternteil bestimmte Aufenthaltskriterien erfüllt, bei Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit.

Im Regelfall müssen diese Kinder nach Erreichen des 21. Lebensjahres erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen (§ 29 StAG, sogenanntes „Optionsverfahren“). Man kann aber auch von der Optionspflicht befreit sein. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Verwaltung.

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Beispielfall:

Herr A wird von seiner Firma im Jahr 1999 nach Spanien versetzt. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Die Familie kehrt nach einigen Jahren zurück nach Deutschland. Klara lernt im Jahr 2018 einen US-amerikanischen Staatsangehörigen kennen, mit dem sie in die USA zieht. Dort kommt am 01.01.2020 ihr Sohn zur Welt. Obwohl seine Mutter Deutsche ist, erwirbt er nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt in den USA die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen Klara oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt stellen.

Einbürgerung für Verfolgte während der NS-Zeit und deren Abkömmlinge (Art. 116 Abs. 2 GG)

Verfolgte des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden ist, und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung. Sofern Sie zu diesem Personenkreis gehören, lesen Sie bitte sorgfältig die Hinweise des Bundesverwaltungsamtes.

Nachfolgend finden Sie daneben Informationen zu den verschiedenen Einbürgerungsverfahren auf Grundlage der §§ 13, 14 StAG (sog. Ermessenseinbürgerungen).

Grundsätzlich gilt, dass ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland hat, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben kann, wenn er:

  • über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und
  • keine Straftaten begangen hat und
  • in der Lage ist, sich und seine Angehörigen selbst zu versorgen, d.h. keine Sozialleistungen in Anspruch nimmt.

Die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband setzt in aller Regel voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt (Ausnahmen bestehen, wenn der Einzubürgernde Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz ist).

Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann eine Einbürgerung unter den oben genannten Voraussetzungen erfolgen, wenn zusätzlich ein Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Einbürgerung besteht und der Nachweis vorliegt, dass besondere Bindungen an Deutschland bestehen. Auch hier muss die bisherige Staatsangehörigkeit in der Regel aufgegeben werden (s.o.).

Bei dem Verfahren handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Anforderungen sind besonders hoch und die Einbürgerung erfolgt nur ausnahmsweise.

Der Antrag auf Einbürgerung ist über die zuständige deutsche Auslandsvertretung beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Weiterführende Informationen, Merkblätter und Antragsformulare finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes.


Durch Aufnahme im Bundesgebiet und Ausstellung der Bescheinigung gem. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) erwerben Spätaussiedler gem. § 4 BVFG sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge gem. § 7 BVFG die deutsche Staatsangehörigkeit.

Mehr zum Thema Spätaussiedler finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes.

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben worden sein.
Für Kinder, die zwischen dem 01.01.1959 und dem 31.12.1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es bis zum 31.12.1979 die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.

Legitimation ist die nachfolgende Eheschließung der Eltern eines nichtehelichen Kindes. Die Legitimation kann auch durch Ehelicherklärung des Kindes durch ein Gericht erfolgt sein. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit richtet sich grundsätzlich nach den für eheliche Kinder geltenden Vorschriften. Seit dem 01.07.1998 gibt es den Rechtsbegriff der Legitimation nicht mehr im deutschen Recht.

Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte vom 01.01.1914 bis zum 30.06.1998 auch durch die Legitimation erworben werden.

Ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, erwarben vom 01.01.1914 bis zum 31.03.1953 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Für ausländische Frauen, die zwischen dem 01.04.1953 und dem 23.08.1957 einen Deutschen geheiratet haben, galten besondere Vorschriften.
Bei Eheschließung zwischen dem 24.08.1957 und dem 31.12.1969 gab es die Möglichkeit bei der Eheschließung oder danach die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.
Seit dem 01.01.1970 ist die Eheschließung kein automatischer Erwerbsgrund mehr. Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen können unter bestimmten Voraussetzungen jedoch einen Antrag auf Einbürgerung vom Ausland aus stellen. Näheres finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes.

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