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Leihmutterschaft in Georgien
In Deutschland sind die im Zusammenhang mit Leihmutterschaft stehenden Tätigkeiten von Ärzten nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar. Auch die Leihmutterschaftsvermittlung ist nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz unter Strafe gestellt. Nicht strafbar machen sich hingegen die „Wunscheltern“. Leihmutterschaftsverträge sind in Deutschland sittenwidrig und damit nichtig.
Nach geltender Rechtslage in Georgien ist Leihmutterschaft möglich. Da die Leihmutterschaft mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist, ist eine Leihmutterschaft, auch wenn sie in einem Land vermittelt wird, welches solche Verträge für zulässig erachtet, für Deutschland grundsätzlich unwirksam.
Die genetische Abstammung eines Kindes aus einer Leihmutterschaft begründet nach deutschem Recht grundsätzlich kein rechtliches Abstammungsverhältnis zu den sog. „Wunscheltern“. Mutter eines Kindes ist nach deutschem Recht die Frau, die es geboren hat, also die Leihmutter und nicht die „Wunschmutter“. Damit ist eine deutsche Wunschmutter nach deutschem Recht nicht mit dem Kind verwandt und vermittelt dem Kind folglich nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Ein deutscher „Wunschvater“ kann aus einem Vertrag über Leihmutterschaft nach deutschem Recht nicht wirksam seine Vaterschaft begründen. Die Eintragung der „Wunscheltern“ in die georgische Geburtsurkunde kann daher nicht ohne weiteres für den deutschen Rechtsbereich übernommen werden.
Nur wenn eine rechtswirksame Abstammung von einem deutschen Elternteil vorliegt (siehe auch Vaterschaftsanerkennung), hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelsfrei vermittelt bekommen und folglich einen Anspruch auf einen deutschen Reisepass. Ohne entsprechende Ausweispapiere ist eine Ausreise des Kindes nach Deutschland nicht möglich.
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