Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Beibehaltungsgenehmigung

Ein Mann erhält in einer feierlichen Zeremonie seine deutsche Einbürgerungsurkunde.

Ein Mann erhält in einer feierlichen Zeremonie seine deutsche Einbürgerungsurkunde., © dpa/picture alliance

30.06.2021 - Artikel

Erwirbt ein deutscher Staatsangehöriger auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit, so tritt grundsätzlich mit Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein (§ 25 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Seit dem 28.08.2007 tritt bei Erwerb der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht mehr ein. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich.

Seit 1. Januar 2000 gibt es die Möglichkeit, die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (sog. „Beibehaltungsgenehmigung“) zu beantragen, bevor man die ausländische Staatsangehörigkeit annimmt. Bei dem dann folgenden Verwaltungsverfahren werden auch die privaten Motive des Antragstellers berücksichtigt.

Fortbestehende Bindungen an Deutschland und triftige Gründe für den Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit müssen nachgewiesen werden. Nähere Informationen zur Beantragung der Beibehaltungsgenehmigung finden Sie in dem nachfolgend eingestellten Link. Außerdem können Sie sich auch an die für Ihren Wohnort zuständige Behörde wenden. Bitte beachten Sie, dass das Verfahren für diese Beibehaltungsgenehmigung positiv abgeschlossen sein muss und Sie die Urkunde hierüber erhalten haben müssen, bevor Sie die ausländische Staatsangehörigkeit annehmen.

Informationen zur Beantragung der Beibehaltungsgenehmigung auf der Website des Bundesverwaltungsamts


nach oben