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Landesspezifische Besonderheiten bei der Rechtsverfolgung bzw. Rechtswahrung in Georgien sowie Liste der Rechtsanwälte, Interessenvertreter und Notare in Georgien

Gerechtigkeitssymbol

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24.06.2021 - Artikel

Hinweise zu landesspezifischen Besonderheiten bei der Rechtsverfolgung bzw. -wahrung in Georgien sowie eine Liste mit Anwälten, Interessenverbänden und Notaren im Amtsbezirk der Botschaft

Das georgische Zivilgesetzbuch orientiert sich in weiten Teilen am Vorbild des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Familien- und Erbrecht basiert auf dem ehemaligen sowjetischen Recht. Insgesamt entspricht das Zivilrecht, wie auch das Wirtschaftsrecht, europäischen Standards.

Georgien verfügt in der Zivilgerichtsbarkeit über einen dreigliedrigen Instanzenzug, wobei die prozessualen Regeln im Kern mit dem deutschen Prozessrecht vergleichbar sind. Die Zulassungsregeln zum Oberstern Gericht sind jedoch derart eingeschränkt, dass in der Regel nur zwei Instanzen zur Verfügung stehen.

In der ersten Instanz der Zivilgerichte können sich die Parteien durch jede geschäftsfähige Person vertreten lassen. Ab der zweiten Instanz müssen sie, wenn sie die Vertretung wünschen, einen Rechtsanwalt wählen. Dieser muss die georgische Rechtsanwaltsprüfung abgelegt haben und Mitglied der Anwaltskammer sein.

Ein Anwaltszwang besteht derzeit lediglich bei bestimmten Strafverfahren, etwa bei schwereren Straftaten, Minderjährigkeit oder Unkenntnis der Verfahrenssprache, und vereinzelt in Verwaltungsgerichtsverfahren. Bei Anwaltszwang ist es möglich, einen Pflichtverteidiger in Anspruch zu nehmen.

Im Strafprozess haben sich die Erfolgsaussichten der Verteidigung nach jüngsten Reformen verbessert; die bislang in der weit überwiegenden Zahl von Fällen genutzte außergerichtliche Einigung zur Zahlung eines Geldbetrags (plea bargaining) wird seltener angewandt.

Insgesamt weisen gerichtliche Entscheidungen in Georgien häufig eine geringere Argumentationstiefe auf als in Deutschland üblich.

Strafverfahren werden in der Regel kostenfrei durchgeführt, allein die Anwaltskosten müssen selbst getragen werden. In sonstigen Gerichtsverfahren müssen die Prozesskosten normalerweise von den prozessführenden Parteien getragen werden. Auf Anordnung des Gerichts können die Prozesskosten zwischen den Parteien aufgeteilt oder aber auch eine Partei von der Zahlung befreit werden (d.h. auch die Anwaltskosten der anderen Partei zugeschlagen werden, aber max. 4% des Streitwerts). Das georgische Recht kennt keine verbindliche Festsetzung von Anwaltshonoraren, so dass diese frei verhandelbar sind. In der Regel wird zusätzlich ein Erfolgshonorar in Höhe von 10-15 % vereinbart.


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