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FAQs zum Thema „Visumfreies Reisen in den Schengenraum“

05.03.2018 - FAQ

FAQ

Visumfreiheit bedeutet, dass georgische Staatsangehörige mit einem biometrischem Reisepass für Kurzaufenthalte in folgende Staaten ohne Visum einreisen dürfen:

EU-Mitgliedstaaten, die Teil des Schengenraums sind: Österreich, Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich[1], Deutschland, Griechenland, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande[2], Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien und Schweden;

EU-Mitgliedstaaten, die das Schengener Acquis noch nicht voll anwenden (diejenigen, die noch nicht Teil des Schengenraums ohne interne Grenzen sind): Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien.[3]

Die Visumfreiheit erstreckt sich auch auf assoziierte Schengenstaaten: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.


[1] Die Visumfreiheit erstreckt sich nur auf das europäische Territorium von Frankreich.

[2] Die Visumfreiheit erstreckt sich nur auf das europäische Territorium der Niederlande.

[3] Aufenthalte in diesen Staaten werden nicht in die Aufenthaltsberechnung für den Schengenraum einbezogen. Das 90-Tages-Limit wird daher für jeden dieser Staaten einzeln berechnet. Zum Beispiel kann ein Reisenden nach Ausschöpfen der 90 Tage im Schengenraum direkt nach Kroatien reisen und sich dort für bis zu weitere 90 Tage aufhalten.

Sie können sich bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten.

Bei Anwendung dieser Regelung sollte folgendes bedacht werden:

  • Das Einreisedatum gilt als erster Aufenthaltstag im Schengenraum;
  • Das Ausreisedatum gilt als letzter Aufenthaltstag im Schengenraum;
  • Der 180-tägige Bezugszeitraum ist nicht fixiert. Es handelt sich vielmehr um ein bewegliches Zeitfenster. Man betrachtet hierbei den Zeitraum ausgehend vom jeweiligen Aufenthaltstag (sei es beim Moment der Einreise oder am Tag der tatsächlichen Kontrolle, z.B. anlässlich einer Kontrolle durch die inländische Polizei oder einer Kontrolle durch die Grenzpolizei bei der Ausreise);
  • Abwesenheit für eine durchgehende Dauer von 90 Tagen aus dem Schengenraum erlaubt einen erneuten Aufenthalt von bis zu 90 Tagen.

Bitte beachten Sie, dass vorangegangene Aufenthalte, die aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis oder eines Visums, welches zum Daueraufenthalt berechtigt, erfolgten, für den visumfreien Aufenthalt nicht mitgezählt werden. Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnis und langfristigem Visum unterliegen anderen gesetzlichen Bestimmungen und die Berechnungen sind daher nicht einschlägig.

Ja, das können Sie. Sie müssen jedoch gewissenhaft Ihre bisherigen Aufenthaltstage berechnen, da die Gesamtaufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nicht überschreiten darf (vgl. oben).

Zur Berechnung des erlaubten Aufenthalts im Schengenraum steht Ihnen hier ein „Aufenthaltsrechner“ zur Verfügung (unter anderem auf Englisch und Russisch).

Daneben hat das Außenministerium von Georgien eine App mit Aufenthaltsrechner und weiteren Informationen zum visumfreien Reisen für Android und iOS basierte mobile Endgeräte entwickelt. Die Schengen/EU App lässt sich über die entsprechenden App-Stores herunterladen:


Sie benötigen einen biometrischen Reisepass, welcher innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt worden sein muss. Darüber hinaus muss dieser noch mindestens drei Monate nach dem beabsichtigten Abreisedatum aus dem Schengenraum gültig sein.

Wer keinen entsprechenden biometrischen Reisepass besitzt, kann weiterhin bei einer zuständigen Auslandsvertretung ein Visum für den Schengenraum beantragen.

Die Visumfreiheit gibt Ihnen kein bedingungsloses Recht auf Einreise und Aufenthalt im Schengenraum. Die Mitgliedstaaten haben das Recht auf Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts auf Ihrem Gebiet, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen nicht erfüllt sind.

  1. Besitz eines gültigen Reisedokuments (vgl. Frage 4) oder Dokumente, die den Grenzübertritt autorisieren;
  2. Rechtfertigung des Zwecks und der Bedingungen für die beabsichtigten Aufenthalts, Besitz ausreichender finanzieller Mittel für den beabsichtigten Aufenthalt und die Rückkehr ins Herkunftsland;
  3. Keine Eintragung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS);
  4. Keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats und keine Ausschreibung in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen.

Sie müssen Ihren biometrischen Reisepass vorweisen können. Zusätzlich können Sie nach Belegen zum Zweck und zu den Bedingungen Ihres beabsichtigten Aufenthalts (z.B. Flugtickets für die Weiter- oder Rückreise; Reservierung Ihrer Unterkunft; Einladung bei Besuchsreisen oder Reisen zu Konferenzen, Messen oder Veranstaltungen; Einschreibebestätigung in Fällen von Fortbildungen oder Sprachkursen; etc.)[1] sowie zu Nachweisen über ausreichende Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts (siehe unten) gefragt werden.


[1] Eine nicht abschließende Liste möglicher Belege finden Sie in Anhang I des Schengener Grenzkodex (Verordnung 562/2006)

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Schengener Grenzkodex: „Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. (…) Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und — im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber — Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.“

Einige Schengenstaaten haben Referenzbeträge notifiziert.

Die Gültigkeit einer Kreditkarte kann durch Kontaktaufnahme mit dem ausstellenden Institut oder anhand anderer Mittel, die den Grenzbehörden zur Verfügung stehen, verifiziert werden.

Die Verifizierung von Verpflichtungserklärungen und andere Einladungen kann durch Kontaktaufnahme mit der/dem Einlader/in oder durch Überprüfung deren/dessen Bonität via die nationalen Kontaktstellen des Mitgliedstaates, in dem diese/r lebt, erfolgen.

Eine Reisekrankenversicherung ist für Drittstaatsangehörige, die von der Visumfreiheit eingeschlossen sind, nicht vorgeschrieben. Im eigenen Interesse wird jedoch dringend zum Abschluss einer entsprechenden Reisekrankenversicherung geraten.

Sie können als Tourist, zum Besuch von Freunden und Familie, zur Teilnahme an kulturellen oder Sportveranstaltungen, zu Geschäftstreffen, zu journalistischen Zwecken, zur ärztlichen Behandlung, für Kurzzeitstudien und Fortbildungen sowie zu ähnlichen Zwecken reisen.

Die Visumfreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf Personen, die zum Zwecke einer bezahlten Tätigkeit in die Mitgliedstaaten des Schengenraums reisen, d.h. auf diejenigen, welche in der EU arbeiten möchten (siehe nachfolgende Frage).

Ja, die meisten Mitgliedstaaten erfordern hierfür die vorherige Einholung eines Visums und einer Arbeitserlaubnis, selbst wenn der beabsichtigte Aufenthalt unter 90 Tagen liegt. Bitte wenden Sie sich an die Botschaft/das Konsulat desjenigen Mitgliedstaates, in welchem Sie die Arbeitsaufnahme beabsichtigen, um zu erfahren, ob Sie hierfür ein Visum oder eine Arbeitserlaubnis benötigen.

Sie können nach Informationen zu diesen Personen gefragt werden. Es ist daher ratsam, zumindest die Adresse und Kontaktdaten zu diesen verfügbar zu haben.

Nein. Sie benötigen für Kurzzeitstudien, bei denen Ihr Aufenthalt 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nicht überschreitet, kein Visum/keine Aufenthaltserlaubnis. Für längerfristige Studien müssen Sie sich vor Abreise um eine Aufenthaltserlaubnis in Form eines Visums, welches zum Daueraufenthalt berechtigt, bemühen. Die Regelungen diesbezüglich variieren von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Es ist daher ratsam, die Botschaft/das Konsulat desjenigen Landes zu kontaktieren, in welchem Sie studieren möchten.

Zwischen den Ländern des Schengenraums[1] gibt es keine Grenzkontrollen. Nur in Ausnahmefällen können Mitgliedstaaten die Wiedereinführung von Grenzkontrollen für einen bestimmten Zeitraum beschließen[2]. In diesen Fällen können Sie an der Grenze wie jeder andere Reisende (auch Unionsbürger) kontrolliert werden; wenn Sie weiterhin alle Bedingungen erfüllen, wird Ihr Recht auf freie Reise im Schengenraum hiervon nicht betroffen sein.

Grenzkontrollen werden zwischen den Schengener Staaten und Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien (EU Mitgliedstatten, die das Schengener Acquis noch nicht vollständig anwenden) durchgeführt. Auch werden Grenzkontrollen zwischen den Schengener Staaten und dem Vereinigten Königreich und Irland (welche nicht Teil des Schengenraums sind) durchgeführt.

Nicht-Unionsbürger müssen alle Einreisebedingungen erfüllen (siehe Frage 5) und können bei möglichen ad-hoc Kontrollen im Schengenraum hierzu aufgefordert werden.


[1] Österreich, Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien und Schweden

[2] Z.B. Frankreich im Zuge der Terrorattacken

Nicht-Unionsbürger, die mehr als 90 Tage im Schengenraum bleiben, ohne im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder eines entsprechenden Visums für den Daueraufenthalt zu sein, halten sich dort illegal auf, was eine Einreisesperre für den Schengenraum zur Folge haben kann. Personen, die sich unerlaubt im Schengengebiet aufhalten, sind ausreisepflichtig. Kommen sie dieser Ausreisepflicht nicht freiwillig nach, können sie gegen ihren Willen und auf eigene Kosten in ihr Heimatland zurückgeführt werden.

Auch die Stellung eines Asylantrages führt in den Fällen georgischer Staatsangehöriger im Regelfall nicht zum Daueraufenthalt, da diese von deutschen Behörden meist innerhalb von zwei Monaten abgelehnt werden. Abgelehnte Asylbewerber sind ausreisepflichtig und werden, sofern sie nicht freiwillig ausreisen, abgeschoben.

Die Arbeitsaufnahme im Schengenraum ohne Arbeitserlaubnis ist illegal (selbst wenn der Aufenthalt weniger als 90 Tage beträgt) und kann eine Ausreisepflicht, verbunden mit einer (Wieder-) Einreisesperre für den Schengenraum zur Folge haben. Je nach Mitgliedstaat können Bußgelder verhängt werden.

Noch nicht. Das European Travel Information and Authorisation System (ETIAS) soll voraussichtlich im November 2023 eingeführt werden. Dabei handelt es sich nicht um ein Visumverfahren, sondern um eine elektronische Datenabfrage vor Antritt der Reise in das Schengengebiet. ETIAS betrifft 60 Staaten, die von der Schengen Visapflicht ausgenommen sind, unter anderem Georgien.

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