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Häufige Fragen zum Thema Visum

18.01.2018 - FAQ

Gut möglich, dass Ihre Frage hier bereits beantwortet wird. Bitte schauen Sie sich daher diese Fragen genau an, bevor Sie sich persönlich an die Botschaft wenden. Vielen Dank!

FAQ

Mit einem Schengen-Visum dürfen Sie sich maximal 90 Tage pro Halbjahr, sofern nicht eine kürzere Gültigkeitsdauer im Visum angegeben ist, in den Schengenstaaten aufhalten.

Die Schengenstaaten sind:
Belgien, Dänemark, DEUTSCHLAND, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, , Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.

Großbritannien und Irland sind keine Schengenstaaten. Personen, die in einen Schengenstaat UND nach Großbritannien oder Irland reisen möchten, benötigen 2 Visa und müssen sich auf den Webseiten dieser Länder über deren Visaverfahren Informieren.

Was ist, wenn ich mehrere Schengenländer bereisen möchte?

Personen, die in eines oder mehrere Schengenländer reisen möchten, müssen ihr Visum bei der Vertretung des Landes beantragen, in dem das Hauptreiseziel liegt.


Das Nationale Visum ist das Einreisevisum für einen langfristigen Aufenthalt zu einem bestimmten Reisezweck. Es wird in der Regel für 90 Tage, in bestimmten Fällen bis zu einem Jahr erteilt. Nach Einreise ist in der Regel ein inländischer Aufenthaltstitel zu beantragen.

Ausführliche Informationen zum Fragekomplex Visumfreies Reisen in den Schengenraum finden Sie in unseren speziellen FAQs/Häufigen Fragen und Antworten.

Wenn Sie ein Mehrjahresvisum beantragen möchten, müssen Sie Ihren erhöhten Reisebedarf nachvollziehbar darlegen. Bei geschäftlichen Reisen sollte im Einladungs- und/oder Entsendeschreiben die Notwendigkeit mehrerer Reisen bestätigt werden. Bei privaten Besuchen (z.B. von regelmäßig reisenden nahen Verwandten) sollte ebenfalls ein Hinweis in das Einladungsschreiben aufgenommen werden. Fügen Sie auch Belege über Ihre Vorreisen bei.

Bitte machen Sie Ihren Wunsch im Antragsformular kenntlich: Sie tragen beim Gültigkeitszeitraum z.B. ein Jahr ein, bei Aufenthaltstagen die Ziffer 90 und bei Anzahl der Einreisen „MULT“.

Den Nachweis einer Reisekrankenversicherung müssen Sie lediglich für die erste anstehende Reise vorlegen. Sie sind jedoch verpflichtet, sich bei weiteren Reisen entsprechend zu versichern und den Versicherungsschutz bei der Einreisekontrolle in das Schengengebiet vorzuweisen.

Bitte beachten Sie, dass Sie sich mit einem (Mehr-)Jahresvisum bis zu maximal 90 Tage im Halbjahr in Deutschland aufhalten können, in Fällen der Beschäftigung kann sich dies ggf. auf maximal 90 Tage im Jahr reduzieren.

Es besteht kein Anspruch auf Erteilung eines (Mehr-)Jahresvisum. Langfristige Schengenvisa werden i.d.R. an zuverlässige, häufig Reisende mit mehreren Vorvisa erteilt, abhängig von der Gültigkeitsdauer des Reisepasses sowie den Belegen zum Reisezweck, der Finanzierung und der Bereitschaft zur Rückkehr in den Heimatstaat.

Die Reisekrankenversicherung muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Reisekrankenversicherung muss für den gesamten Schengen-Raum gültig sein (Angabe des Reiseziels bei Reisekrankenversicherungen muss zwingend „Schengener Staaten“ sein; die Angabe von „Deutschland“ reicht nicht aus).
  • Die Gültigkeit muss den gesamten beantragten Zeitraum abdecken (vergleichen Sie bitte die Reisedaten im Antragsformular und den Gültigkeitszeitraum Ihrer Reisekrankenversicherung); ein Visum kann nur für den Zeitraum ausgestellt werden, für welchen ausreichender Versicherungsschutz nachgewiesen wurde.
  • In Fällen, in denen die Reisedaten bei Kauf der Police noch nicht feststehen oder sich die Daten kurzfristig ändern sollten, kann eine Versicherungspolice auch für eine bestimmte Anzahl von Tagen innerhalb eines bestimmten Zeitraums abgeschlossen werden („Krankenversicherungspolice ist gültig für 30 Tage im Zeitraum vom 01.04.2019 bis 31.10.2019“). Manche Versicherungsunternehmen bieten solche „flexiblen“ Policen an. Die Visastellen empfehlen den Abschluss solcher Versicherungen, da das Visum dann für einen Zeitraum beantragt werden kann, der durch die flexible Police gedeckt ist.
  • Die Versicherungspolice muss Rücktransportkosten im Krankheits- oder Todesfall übernehmen, ebenso wie jegliche Kosten für medizinische Notversorgung und/oder die Behandlung in der Notaufnahme eines Krankenhauses.
  • Die minimale Abdeckung muss EUR 30.000 betragen.
  • Die Versicherung (Einzel- oder Gruppenversicherung) kann vom Reisenden im Wohnsitzland oder vom Gastgeber im Zielland abgeschlossen werden.
  • In Fällen einer Reise zum Zwecke der medizinischen Behandlung ist diese Reise nicht durch die Reisekrankenversicherung abgedeckt. Die Übernahme der Behandlungskosten muss gesondert nachgewiesen werden.

Bitte achten Sie bei der Zusammenstellung der Antragsunterlagen darauf, dass Sie den Nachweis der Reisekrankenversicherung unbedingt beifügen. Andernfalls kommt es unnötig zu Verzögerungen, da Ihr Visumsantrag ohne Nachweis der Reisekrankenversicherung nicht bearbeitet werden kann.

  • Bei Beantragung eines Jahres- oder Mehrjahresvisums ist die Reisekrankenversicherung nur für den ersten geplanten Aufenthalt nachzuweisen. Sie sind jedoch verpflichtet, sich bei weiteren Reisen entsprechend zu versichern und den Versicherungsschutz bei der Einreisekontrolle in den Schengen-Raum vorzuweisen. Mit Abgabe Ihres Antragsformulars versichern Sie, dass Sie über dieses Erfordernis belehrt wurden.



Sie haben ein Schengenvisum beantragt und Ihr Antrag ist abgelehnt worden?

Nachfolgend finden Sie Erläuterungen zu Ihrem Ablehnungsbescheid, die Ihnen helfen sollen, die zur Ablehnung führenden Gründe besser zu verstehen:

1. Es wurde ein falsches, gefälschtes oder verfälschtes Reisedokument vorgelegt.

o Der Reisepass, den Sie vorgelegt haben, ist ge- oder verfälscht.

2. Der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts wurden nicht nachgewiesen.

o Die notwendigen Unterlagen wurden nicht vollständig vorgelegt. Die fehlenden Unterlagen werden im Ablehnungsbescheid genannt. Sollte Ihr Visumantrag lediglich aufgrund von Unvollständigkeit abgelehnt worden sein, empfehlen die Auslandsvertretungen Ihnen die Einreichung eines neuen Antrages, da ein Remonstrationsverfahren mitunter mehr Zeit in Anspruch nimmt.

o Ihr Aufenthaltszweck war aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.

o Das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses (für Besuchsaufenthalte) wurde nicht glaubhaft gemacht.

o Die beantragte Visumgültigkeit ist mit etwaigen Urlaubsansprüchen nicht vereinbar.

o Die Vorvisa auf Einladung desselben Gastgebers wurden nicht für Deutschland genutzt.

o Die von Ihnen vorgelegte Hotel-/Flugbuchung wurde zwischenzeitlich storniert. Dies können sie selbst auf www.Booking.com, www.HRS.com, www.checkmytrip.com, www.virtuallythere.com oder der Homepage der Fluggesellschaft nachvollziehen.

3. Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihre Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

o Sie haben keine oder nicht ausreichende Finanzierungsnachweise vorgelegt.

Bitte bereiten Sie für den nächsten Antrag entsprechende Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass Sie über ausreichende Mittel zur Finanzierung des Aufenthalts verfügen.

o Bitte beachten Sie, dass eine einfache Bankbestätigung ohne Kontoauszüge für die letzten 3 Monate als Finanzierungsnachweis ggfs. nicht akzeptiert werden kann.

o Als Nachweis über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts kann auch eine Verpflichtungserklärung oder eine Kostenübernahmeerklärung in Betracht kommen.

o Ihr Kontoauszug war ganz oder teilweise gefälscht.

4. Sie haben sich im gegenwärtigen Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Gebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten.

o Grundsätzlich dürfen Sie sich nur 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten. Eine Visumerteilung ist deshalb frühestens nach Ablauf des gegenwärtigen 180-Tage-Zeitraums möglich.

o Sie haben sich bereits länger als die Ihnen erlaubten 90 Tage pro Jahr in Deutschland aufgehalten. Dies gilt ausschließlich für bestimmte Berufsgruppen, u.a. LKW/Busfahrer, Sportler, Künstler, Models.

5. Sie wurden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.

o Gegen Sie besteht eine Eintragung im SIS. Solange diese besteht, ist eine Visumserteilung i.d.R. nicht möglich.

6. Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 2 Absatz 19 der Verordnung (EG) Nr 562/2006 (Schengener Grenzkodex) oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellen.

o Sie haben gefälschte Unterlagen vorgelegt bzw. falsche und/oder widersprüchliche Angaben gemacht.

o Sie haben einen Täuschungsversuch unternommen.

o Gegen Sie besteht eine Eintragung im Ausländerzentralregister (AZR). Solange diese besteht, ist eine Visumserteilung i.d.R. nicht möglich. Entsprechende Hinweise finden Sie hier:

Ausländerzentralregister (AZR) – Selbstauskunft

7. Der Nachweis, dass Sie über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügen, wurde nicht erbracht.

o Sie haben keinen ausreichenden Reisekrankenversicherungsschutz (Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro / alle Schengen-Staaten) nachgewiesen.

o Ihre Krankenversicherungspolice ist gefälscht.

8. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.

o Sie haben widersprüchliche Angaben zum Aufenthaltszweck gemacht. Bitte prüfen Sie Kohärenz und Logik des angegebenen Aufenthaltszwecks.

9. Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.

Die Auslandsvertretungen haben eine sogenannte Rückkehrprognose zu erstellen. Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen bzw. Ihre sonstigen Angaben reichten nicht aus, um in dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Hierbei berücksichtigen die Auslandsvertretungen:

o die familiäre Bindung an Georgien (Ehepartner, minderjährige Kinder, Vormundschaften etc.)

o die berufliche Bindung (Bestehen eines festen Arbeitsverhältnisses)

o die wirtschaftliche Bindung (regelmäßige sonstige Einnahmen aus Mieten bzw. Immobilienbesitz)

o die ordnungsgemäße Nutzung von Schengenvisa in der Vergangenheit

o Veränderungen in der persönlichen Lebenssituation seit Erteilung des letzten Schengenvisums


Bitte beachten Sie, dass die obige Aufzählung lediglich die häufigsten Ursachen für eine Visumsablehnung benennt. Sie erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Antragsteller/die Antragstellerin schriftlich remonstrieren, das heißt, eine Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen. Das Remonstrationsschreiben muss in deutscher Sprache verfasst sein bzw. muss dem fremdsprachlich verfassten Schreiben eine entsprechende Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt werden. Die Botschaft wird den Visumantrag in diesem Fall erneut prüfen und ggf. die zuständigen inländischen Behörden erneut beteiligen. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit im Remonstrationsverfahren mehrere Monate betragen kann.

Detaillierte Hinweise, was Sie im Falle einer Ablehnung Ihres Antrags auf Erteilung eines kurzfristigen oder längerfristigen (nationalen) Visums tun können, finden Sie hier.

Im Ausländerzentralregister (AZR) werden alle relevanten personenbezogenen Daten von Ausländern für die mit ausländer- und asylrechtlichen Aufgaben befassten deutschen Behörden gespeichert.

Auf schriftlichen Antrag wird dem Betroffenen nach § 34 AZRG unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erteilt. Um zu vermeiden, dass eine Auskunft über personenbezogene Daten an Unbefugte erfolgt, kann ein Auskunftsersuchen allerdings nur dann beantwortet werden, wenn die Identität des Betroffenen geprüft ist.

Der erforderliche Identitätsnachweis erfolgt durch Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antrag. Im Ausland können die deutschen Auslandsvertretungen, grundsätzlich aber auch Notare und Behörden des Herkunftsstaates die Beglaubigung vornehmen. Soll die Auskunft an einen Vertreter (Bevollmächtigten) erteilt werden, muss die Unterschrift auf der Vollmacht beglaubigt sein. Einer Beglaubigung bedarf es nicht, wenn der Bevollmächtigte ein bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwalt ist. Zudem sind gegebenenfalls eine deutsche Übersetzung des Antrags beziehungsweise der Unterschriftsbeglaubigung sowie eine Passkopie beizufügen.

Antragsteller, welche die Identitätsprüfung durch die Deutsche Botschaft Tiflis vornehmen lassen möchten, sprechen bitte persönlich im Rahmen unserer Konsularsprechstunde in der Botschaft, Rechts- und Konsularabteilung, vor (Öffnungszeiten). Die Gebühr für die Amtshandlung beträgt 20,- Euro, zahlbar in bar in GEL zum jeweils geltenden Wechselkurs der Botschaft.

Das erforderliche Antragsformular finden Sie hier:

Grundsätzlich sind alle Unterlagen im Original mit jeweils zwei Kopien vorzulegen. Ausnahmen sind den einzelnen Merkblätter zu entnehmen. Fremdsprachigen Unterlagen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

Ausländische Personenstandsurkunden müssen ggf. mit Apostille oder Legalisation versehen sein. Hinweise dazu finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.

Georgische Personenstandsurkunden sind mit Apostille vorzulegen. Hinweise zur Apostille finden Sie auf unserem Merkblatt.

Personenstandsurkunden sind z.B. Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Scheidungsurkunden und Sterbeurkunden.

Andere Urkunden (Hochschul- und Universitätsabschlüsse, Schulbescheinigungen etc.) bedürfen nicht der Apostille.

Bitte beachten Sie auch unsere grundsätzlichen Ausführungen zur Form der vorzulegenden Urkunden in der vorstehenden Frage.

Hinweise zur Form dänischer Personenstandsurkunden finden Sie auf der Webseite der Deutschen Botschaft Kopenhagen: Dänische Personenstandsurkunden und Apostille

Die Deutsche Botschaft Tiflis bittet, Personenstandsurkunden aus Dänemark, die in einem Visumverfahren verwendet werden sollen, mit Apostille vorzulegen. Hinweise zur Apostille finden Sie auf der vorgenannten Webseite der Deutschen Botschaft Kopenhagen.

Ab dem 01.08.2018 werden enge Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige ledige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern) von in Deutschland lebenden subsidiär Schutzberechtigten Visa zum Zwecke des Nachzugs beantragen können. Nachzugswillige Familienangehörige können sich bereits jetzt auf dieser Internetseite für einen Termin zur Abgabe des Visumantrags registrieren:

Link

Der Lebensunterhalt kann im Visumverfahren durch die Einrichtung eines Sperrkontos nachgewiesen werden. Bei der Wahl des Anbieters haben Sie freie Wahl. Hierfür muss der für die Lebensunterhaltssicherung notwendige Betrag auf dieses Konto eingezahlt werden und mit einem sog. Sperrvermerk belegt werden. Der Betrag beläuft sich derzeit auf 934,-- EUR pro Monat.

Anbieter, die weltweit diesen Service anbieten, finden Sie auf Deutsch auf der Webseite der Botschaft.

Auf Englisch finden Sie die entsprechenden Informationen hier.

Nach Kenntnis der Botschaft kann die Ausbürgerung aus der georgischen Staatsangehörigkeit bereits automatisch eintreten, bevor Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben. Dies geschieht ohne amtliche Bestätigung und auch wenn man noch im Besitz eines georgischen Passes ist.

In letzter Zeit häufen sich Fälle in denen aus diesem Grund der georgische Pass bei der Einreise nach Georgien von Grenzbehörden eingezogen wird.

Die Botschaft in Tiflis rät daher dringend davon ab, unmittelbar nach Erhalt der deutschen Einbürgerungszusage mit dem georgischem Pass nach Georgien zu reisen.

Ein deutscher Pass kann von der deutschen Botschaft in Tiflis nicht ausgestellt werden, da die Einbürgerung in Deutschland noch nicht wirksam erfolgt ist.

Es muss ein Visum zur Wiedereinreise sowie ein Passersatzdokument beantragt werden. Für das Verfahren müssen Sie mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit rechnen.

Für weitere, individuelle Auskünfte kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular

Antragsteller von Schengen-Visa können Beschwerden über das Verhalten des Konsulatspersonals oder den Prozess der Visumantragstellung über das Kontaktformular einreichen. Bitte wählen Sie hierzu im Kontaktformular den Adressaten „Beschwerde zum Schengen-Visum-Verfahren“. Bitte beachten Sie dabei, dass Beschwerden nur in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden können; Beschwerden in anderen Sprachen als Deutsch oder Englisch können wir nicht nachgehen. Bitte geben Sie im Kontaktformular im Feld „Betreff“ eine der zwei folgenden Varianten ein:

  1. Beschwerde über Verhalten des Konsulatspersonals
  2. Beschwerde über den Prozess der Visumantragstellung

Wir werden Ihrer Beschwerde nach deren Eingang bei uns nachgehen.


Wichtiger Hinweis: Über das Beschwerde-Kontaktformular können keine Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums – d.h. insbesondere keine Remonstrationen – eingelegt werden.„

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