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Beglaubigungen, Beurkundungen und Bescheinigungen
Beglaubigung, © Photothek.de
Allgemeine Hinweise
Auch in Georgien benötigen Deutsche und Ausländer gelegentlich Beglaubigungen (von Unterschriften, Handzeichen, Namensunterschriften sowie von Abschriften oder Ablichtungen) und Beurkundungen.
Die deutschen Konsularbeamten sind gesetzlich berufen und ermächtigt, solche Rechtshandlungen für den deutschen Rechtskreis vorzunehmen (§ 2 des Konsulargesetzes, KG). Konsularisch aufgenommene Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich (§ 10 Abs. 2 KG). Die Gebühren richten sich nach dem Bundesgebührengesetz (BGebG), ergänzt durch die Allgemeine Gebührenverordnung (AGebV) und die Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts (AABGebV).
Der Konsularbeamte ergänzt den deutschen Notar
Der Konsularbeamte beurkundet nur, soweit dies notwendig ist, d.h. wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen. Er tritt hierbei nicht in Konkurrenz zu den deutschen Notaren. Seine Beurkundungen sind ergänzende Dienstleistungen, die sonst nicht erbracht werden könnten. Konsularbeamte handeln nach pflichtgemäßem Ermessen; sie sind im Gegensatz zu einem Notar in Deutschland, der seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet.
Ob ein Konsularbeamter der Botschaft Tiflis bei der von Ihnen benötigten Beurkundung behilflich sein kann, erfragen Sie bitte vorab. Hierfür nehmen Sie bitte über unser Verbindung mit der Rechts- und Konsularabteilung auf.
Besonders bei komplizierten Grundstücksgeschäften und gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen empfiehlt es sich überdies, den Entwurf vorab zu übersenden, den der beratende Notar im Inland gefertigt hat.
Auch bei personenstandsrechtlichen Anliegen bedarf es häufig einer Beurkundung oder Beglaubigung. Beispiele sind hier eine Vaterschaftsanerkennung oder die für die Beantragung der Nachbeurkundung der Geburt erforderlichen Unterschriftsbeglaubigungen. Näheres zu diesen Fällen finden Sie in unserer Rubrik Stationen im Leben.
Beglaubigung von Unterschriften und Kopien sowie einfache konsularische Bescheinigungen
Bei unkomplizierten Beglaubigungen von Unterschriften oder Kopien sowie einfachen konsularischen Bescheinigungen bedarf es im Regelfall nicht der vorherigen Terminvereinbarung (mittels Kontaktformular). Vielmehr können Sie sich hierfür während unserer Konsularsprechstunden (montags, dienstags und donnerstags von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr) an uns wenden.
Als unkompliziert können folgende Fälle angesehen werden: Beglaubigung von Kopien, Beglaubigung einer Unterschrift auf Anträgen zur Erlangung eines Führungszeugnisses, Beglaubigung von Unterschriften zur Selbst-Auskunft aus dem Ausländerzentralregister, Grenzübertrittsbescheinigungen, sog. Lebensbescheinigungen in Rentenangelegenheiten. Sollten Sie Zweifel haben, ob es sich um eine unkomplizierte Beglaubigung handelt, empfiehlt sich die vorherige Kontaktaufnahme.
Gebühren für Unterschrifts- und Kopienbeglaubigungen sowie konsularische Bescheinigungen
Unterschriftsbeglaubigung: zwischen 56,43 und 79,57 Euro
Beglaubigung einer durch die Botschaft angefertigten Kopie eines Schriftstücks (unabhängig von der Seitenzahl): 25,72 Euro
Konsularische Bescheinigung: zwischen 34,07 und 70,33 Euro
Die Gebühren können in georgischen Lari (GEL) in bar zum jeweils gültigen Wechselkurs entrichtet werden. Kreditkartenzahlungen sind nicht möglich.
Apostille
Georgien und die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten des „Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation“ vom 05.10.1961 (BGBl. 1965 II, S. 876), welches zwischen diesen beiden Ländern im Februar 2010 in Kraft getreten ist. Durch diesen Staatsvertrag sind öffentliche Urkunden von der Legalisation befreit.
An die Stelle der Legalisation tritt die Apostille.
Zuständig für die Apostille sind die Behörden des Landes, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist. Die Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt angebracht. Durch die ordnungsgemäße Apostille wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und ggf. die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, nachgewiesen. Sie wird von den zuständigen Behörden des Staates angebracht, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist.
Damit eine georgische öffentliche Urkunde in Deutschland als echt anerkannt werden kann, muss sie durch die zuständige georgische Behörde mit einer Apostille versehen worden sein. Welche Behörde hierfür zuständig ist, hängt von der Art der Urkunde ab:
- Personenstandsurkunden: Apostille durch das Amt für Zivile Registrierung
- Gerichtsentscheidungen: Apostille durch den Obersten Gerichtshof von Georgien
- Schul- und Universitätsdiplome: Apostille durch das das Ministerium für Erziehung und Wissenschaft von Georgien
Nachdem die Urkunde mit einer Apostille versehen wurde, kann sie in Deutschland in den Rechtsverkehr eingebracht werden.